mzs Rechtsanwälte: Keine Widerrufsbelehrung im Telefonvertrieb von Lehman-Zertifikaten - Commerzbank muss Kaufpreis zurückzahlen

05.11.2010

Düsseldorf, 4.11.2010 – Das Landgericht Krefeld hat mit Urteil vom 14.10.2010 entschieden, dass die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank sechzehn nahezu wertlose Lehman-Zertifikate zurücknehmen und den Kaufpreis von über 16.000 Euro zurückerstatten muss (Az.: 3 O 49/10). Die Richter erklärten die Vorschriften über Fernabsatzverträge für anwendbar, wenn der Erwerb der Zertifikate ausschließlich am Telefon erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass ein Anleger den Vertrag über den Erwerb der Zertifikate auch heute noch wirksam widerrufen kann, wenn er von der Bank nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dabei muss die Bank darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie den Anleger ordnungsgemäß belehrt hat.

Im konkreten Fall hatte eine Beraterin der Dresdner Bank ihren Kunden im Februar 2007 angerufen, um ihm Lehman-Zertifikate (hier: Lehman Brothers Easy Return Zertifikat II) zum Kauf anzubieten. Der Anleger entschloss sich am Telefon zum Kauf der Zertifikate. Zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens übertrug er seiner Ehefrau sämtliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Lehman-Zertifikate. Diese erklärte in der mündlichen Verhandlung im Schadensersatzprozess gegen die Commerzbank den Widerruf des Erwerbs der Zertifikate. Die Krefelder Richter urteilten, dass der Widerruf wirksam und die Ehefrau damit nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist. Die Commerzbank trug nichts dazu vor, ob der Anleger bei Vertragsschluss oder nachträglich über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Das Widerrufsrecht bestand damit bis zu dessen Ausübung durch die Ehefrau wirksam fort, so das Gericht.

„Der Widerruf nach den Vorschriften über den Fernabsatz kann ein Erfolg versprechender Ansatz in all den Fällen sein, in denen der Vertrieb der Lehman-Zertifikate ausschließlich telefonisch erfolgt ist“, erläutert Rechtsanwältin Stefanie Sommermeyer von der auf Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei mzs Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat. Denn in der Regel wurden die Anleger in diesen Fällen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Banken berufen sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung. Danach besteht kein Widerrufsrecht, wenn Fernabsatzverträge die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. „Das Landgericht Krefeld hat der Argumentation der Klägerin folgend ausführlich begründet, warum diese Ausnahmeregelung nicht gelten kann, wenn die (noch) nicht an der Börse gehandelten Zertifikate aus dem Eigenbestand der Bank zu einem Festpreis erworben wurden“, erläutert Rechtsanwältin Sommermeyer. In diesen Fällen unterliegt der Preis der Zertifikate nicht unmittelbar den Schwankungen auf dem Finanzmarkt, dieser beeinflusst allenfalls mittelbar die Kalkulation der Bank. Nun bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte der Argumentation des Landgerichts Krefeld folgen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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mzs Rechtsanwälte, gegründet 1954 von Rechtsanwalt Anton Werner Kortländer, ist eine Spezialkanzlei für Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht mit Sitz in Düsseldorf. Die Kanzlei wird seit 1996 von Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen geführt. Derzeit beraten 15 Anwälte Finanzdienstleister, Vertriebe und Kapitalanleger. Weitere Informationen zu mzs Rechtsanwälte finden Sie unter www.mzs-recht.de. Über aktuelle finanzmarktrechtliche Themen informiert die Kanzlei auch auf ihrer Website www.finanzmarkt-recht.de und in ihrem Blog unter blog.mzs-recht.de.

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