mzs Rechtsanwälte: Panne im System - Falsche Wertpapierabrechnungen der Dresdner Bank eröffnen Lehman-Anlegern neue Chancen in Gerichtsverfahren

10.12.2009

mzs Rechtsanwälte

Düsseldorf, 8.12.2009 – Die Dresdner Bank hat im Frühjahr 2007 falsche Wertpapierabrechnungen für ihre Lehman-Kunden erstellt. Den Abrechnungen zufolge erfolgte der Kauf der Zertifikate über die Börse Fankfurt/M. auf Rechnung der Kunden (sog. Kommissionsgeschäft). Die Bank behauptet hingegen, sie habe die Zertifikate im eigenen Namen direkt von der Emittentin erworben und dann an die Anleger weiterverkauft (sog. Eigenhandel). Diese Unterscheidung ist brisant für die Frage, ob die Bank die Anleger über erhaltene Vertriebsprovisionen hätte aufklären müssen. Nun liegt die erste Gerichtsentscheidung zu dieser Frage vor: Danach muss eine Bank, wenn sie den Anschein eines Kommissionsgeschäfts erweckt, den Anleger in dem Beratungsgespräch auch umfassend über erhaltene Vertriebsprovisionen aufklären (Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 17.11.2009 – Aktenzeichen 3 O 112/09; nicht rechtskräftig).

„Diese Entscheidung stellt einen neuen vielversprechenden Ansatzpunkt für die Lehman-Anleger dar, die von der Dresdner Bank AG im Frühjahr 2007 Lehman-Zertifikate erworben haben“, sagt Rechtsanwältin Uta Deuber, deren Kanzlei mzs Rechtsanwälte die Anlegerin in dem Verfahren vertreten hat. Dass eine Bank einem Kunden vor dessen Anlageentscheidung ungefragt und unabhängig von deren Höhe über etwaige Provisionen aufklären muss, hat der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, bereits eindeutig bejaht (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – Aktenzeichen XI ZR 510/07). Ob diese Rechtsprechung aber auch für Geschäfte im Eigenhandel zur Anwendung kommt, bei denen Banken sogenannte „(Gewinn-)Margen“ einbehalten, ist unter den Instanzgerichten derzeit noch umstritten. Auf diese unterschiedlichen Auffassungen kommt es nun nach dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach aber gar nicht mehr an.

Rechtsanwältin Uta Deuber hält die unzureichende Aufklärung über erhaltene Vertriebsprovisionen nach diesem Urteil einmal mehr für einen guten Anhaltspunkt, um die Commerzbank erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Anleger, die auf Empfehlung der Dresdner Bank im Frühjahr 2007 in das GLOBAL CHAMPION ZERTIFIKAT (WKN A0MJHE) oder das BONUS EXPRESS ZERTIFIKAT (WKN A0MHVV) investiert haben. Die von der Bank zu diesen Zertifikaten herausgegebenen Flyern enthalten keine Angaben zu erhaltene Vertriebsprovisionen. Zudem weisen alle Wertpapierabrechnungen der Dresdner Bank, die die Rechtsanwältin bislang einsehen konnte, aus dieser Zeit den gleichen Abrechnungsfehler auf. Die Anwältin rät daher allen Anleger, die noch überlegen, Ansprüche gegen die Bank geltend zu machen, sich bald von spezialisierten Rechtsanwälten beraten zu lassen. Denn Schadensersatzansprüche verjähren bereits drei Jahre nach Erwerb der Zertifikate, also für viele Anleger bereits im Februar 2007.

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Rechtsanwältin Uta Deuber

Tel: +49 211 280663 61

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Hinweise für die Redaktion:

mzs Rechtsanwälte, gegründet 1954 von Rechtsanwalt Anton Werner Kortländer, ist eine mittelständische Kanzlei mit Sitz in Düsseldorf. Die Kanzlei wird seit 1996 von Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen geführt. Derzeit beraten 13 Anwälte

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Hintergrundinformationen:

Geschätzte 50.000 Anleger haben Geld mit Zertifikaten der Lehman-Bank verloren, die am 15.9.2008 Insolvenz anmelden musste. Die Dresdner Bank AG war eine der größeren Banken in Deutschland, die besonders viele Lehman-Zertifikate an ihre Kunden verkauft hat. Die Zertifikate wurden insbesondere im Frühjahr 2007 massiv vertrieben. Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung beim Verkauf der Zertifikate verjähren aber bereits drei Jahre nach Erwerb der Zertifikate. Somit droht vielen Anlegern im Februar 2010 die Verjährung ihrer Ansprüche, sofern sie nicht zuvor ein Verfahren vor dem Ombudsmann der Banken oder gerichtliche Schritte gegen die Bank eingeleitet haben.

Kürzlich hat die die Frankfurter Sparkasse allen Kunden, die auf ihre Empfehlung Lehman-Zertifikate gezeichnet haben, den Rückkauf der Zertifikate zu 50 % des angelegten Betrages angeboten. Im Vergleich dazu kommt die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG nach Erfahrungen von mzs Rechtsanwälte ihren Kunden bislang wenig entgegen. Die Bank ist danach weder bereit, sich außergerichtlich mit den Anlegern zu einigen, noch einen sogenannten Verjährungsverzicht zu vereinbaren. Die Kanzlei mzs Rechtsanwälte hat für Mandanten angefragt, ob die Bank bereit wäre, in diesen Fällen bis Ende 2011 auf die Verjährung zu verzichten. Dies hat die Bank aber ohne nähere Begründung abgelehnt. Anders aber z. B. die Hamburger Sparkasse, die laut Mitteilung des Hamburger Abendblattes vom 20.10.2009 die Verjährungsfrist zugunsten ihrer Kunden auf fünf Jahre verlängert hat. Aus Sicht von Rechtsanwältin Deuber ist die Taktik der Commerzbank damit klar: „Die Bank versucht, die Anleger in die Verjährung zu drängen und auf diese Weise ihr Lehman-Problem zu lösen.“

Die in den letzten Monaten ergangenen Gerichtsentscheidungen in Sachen Lehman-Zertifikate entwickeln sich für Anleger in vielen Fällen positiv (vgl. u. a. Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.9.2009 – Aktenzeichen 322 O 134/09), wenngleich einige Anleger mit ihren Schadensersatzklagen auch abgewiesen wurden (vgl. u. a. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2009 – Aktenzeichen 15 O 53/09).

Neben der individuellen Falschberatung im Einzelfall ist insbesondere die Frage, ob die Banken ordnungsgemäß über erhaltene „Kick-Back“-Zahlungen informiert hat, ein Ansatzpunkt, der gerade unabhängig vom individuellen Einzelfall Erfolg versprechend ist. Dies bestätigt nunmehr auch das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17.11.2009 (Aktenzeichen: 3 O 112/09). In diesem Verfahren hat sich herausgestellt, dass die Dresdner Bank AG für den Verkauf von Lehman-Zertifikaten eine Vertriebsprovision von bis zu 3,5 % erhalten hat – ohne die klagende Anlegerin hierüber zu informieren. Zudem hat die Commerzbank AG in dem Verfahren eingeräumt, dass die Dresdner Bank AG im Frühjahr 2007 aufgrund eines „Systemfehlers“ falsche Abrechnungen für ihre Lehman-Kunden erstellt hat. Von diesem Systemfehler sind zumindest die Kunden betroffen, die GLOBAL CHAMPION ZERTIFIKAT (WKN A0MJHE) der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. über die Dresdner Bank erworben haben. Deren Wertpapierabrechnungen weisen einen Kauf der Zertifikate über die Börse Frankfurt/M. zu einem Kurs von 1.000 Euro/Stück aus. Tatsächlich wurden diese Zertifikate aber erst ab Anfang August 2007 an der Börse Frankfurt/M. gehandelt.

Die fehlerhaften Wertpapierabrechnungen sind aufgefallen, weil die Bank in dem Verfahren entgegen dieser Abrechnungen, die für einen Kauf auf Rechnung des Kunden sprechen (sog. Kommissionsgeschäft), einen Erwerb auf eigene Rechnung (sog. Eigenhandel) behauptet hatte. Bei einem solchen Eigenhandel soll nach Auffassung der Bank von vornherein keine Pflicht zur Aufklärung über Vertriebsvergütungen („Margen“) bestehen. Diese Frage ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit noch umstritten

(vgl. z. B. Landgericht Hamburg in BB 2009, 1828 ff. und Landgericht Chemnitz in WM 2009, 1505). Das Gericht hat in den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen die Auffassung von mzs Rechtsanwälte bestätigt, dass sich die Bank in diesen Fällen nicht auf Eigenhandel berufen kann, da die Abrechnungen durch bestimmte Indizien den Anschein erwecken, dass ein Kommissionsgeschäft vorliegt („Kurs“, „Börse“, „Kurswert“). Daran muss sich die Bank nun festhalten lassen.

Für Anleger bedeutet dies: Egal wie erfahren die Anleger in Bezug auf Wertpapierkäufe beim Kauf der Lehman-Zertifikate waren, steht ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG zu, wenn die Dresdner Bank AG die Anleger vor dem Kauf nicht umfassend über erhaltene Vertriebsprovisionen aufgeklärt hat.

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