mzs Rechtsanwälte: Überraschende Änderung der Insolvenzordnung durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz

20.10.2008

mzs Rechtsanwälte

Düsseldorf, 16.10.2008: Die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD haben am 14.10.2008 den Entwurf für das Finanzmarkstabilisierungsgesetz vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/10600). Es soll am Freitag in Zweiter und Dritter Beratung im Bundestag verabschiedet werden. Neben der von der Bundesregierung groß angekündigten Garantieermächtigung in Höhe von 400 Milliarden Euro und der Kreditermächtigung in Höhe von 70 Milliarden Euro mit einem weiteren Spielraum von 10 Milliarden Euro zur Stützung von Unternehmen des Finanzsektors enthält der Gesetzesentwurf Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung.

Die Änderung der Insolvenzordnung sieht vor, den Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 Insolvenzordnung) dahingehend abzuschwächen, dass trotz rechnerischer Überschuldung eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung nicht vorliegt, wenn für das betroffene Unternehmen eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Diese modifizierte zweistufige Überschuldungsprüfung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (Urteil vom 13.7.1992 - Az.: II ZR 269/91). Der Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443, Seite 115) wandte sich scharf gegen diese Rechtsprechung: "Eine positive Prognose für die Lebensfähigkeit eines Unternehmens - die leicht vorschnell zu Grunde gelegt wird - darf die Annahme einer Überschuldung noch nicht ausschließen; sie erlaubt nur, wenn sie nach den Umständen gerechtfertigt ist, eine andere Art der Bewertung des Vermögens. Die Feststellung, ob Überschuldung vorliegt oder nicht, kann also stets nur auf der Grundlage einer Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden getroffen werden." Dementsprechend führt nach dem derzeit geltenden § 19 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung eine positive Fortführungsprognose nur dazu, dass das Vermögen des Unternehmens unter Fortführungsgesichtspunkten und nicht zum Zerschlagungswert anzusetzen ist. Diese Regelung entspricht dem Ziel der Insolvenzordnung, Insolvenzverfahren frühzeitig und mit ausreichender Masse zu eröffnen, um möglichst noch eine Sanierung zu erreichen. Der Bundesgerichtshof hat angesichts des klaren Wortlautes des § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung die Grundlage für den zweistufigen Überschuldungsbegriff als entfallen angesehen (Urteil vom 5.2.2007 - Az.: II ZR 234/05).

Die Entwurfsverfasser des Finanzmarkstabilisierungsgesetzes haben sich mit den Argumenten, die zur gegenwärtig geltenden Regelung führten, nicht auseinandergesetzt, erläutert Rechtsanwalt Martin Wolters von der Sozietät mzs Rechtsanwälte. Ihre Begründung lässt erkennen, wie das Ausmaß der Finanzkrise eingeschätzt wird. Es geht nicht nur um einen Vertrauensverlust im Interbankengeschäft. "Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. [...] Der Gesetzesentwurf will das ökonomisch völlig unbefriedigende Ergebnis vermeiden, dass Unternehmen, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weiter erfolgreich am Markt operieren können, zwingend ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen haben (Bundestagsdrucksache 16/10600, Seite 21)."

Rechtsanwalt Wolters befürwortet trotz der fehlenden Auseinandersetzung mit den Motiven des geltenden Rechts die geplante Neuregelung der Insolvenzordnung. Die Neuregelung betrifft nämlich nicht nur Unternehmen des Finanzsektors. Sie bringt vielmehr Entlastung für Unternehmen und Unternehmensleiter aller Branchen und auch in Fällen, in denen die rechnerische Überschuldung nicht auf die Finanzkrise zurückzuführen ist. Insbesondere aus der Sicht von Start-up-Unternehmen ist die Rückkehr zum zweistufigen Überschuldungsbegriff zu begrüßen.

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mzs Rechtsanwälte, gegründet 1954 von Rechtsanwalt Anton Werner Kortländer, ist eine expandierende mittelständische Kanzlei mit Sitz in Düsseldorf. Die Kanzlei wird seit 1996 von Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen geführt. Derzeit beraten 15 Anwälte Finanzdienstleistungsunternehmen, Initiatoren und Kapitalanleger auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerechts. Weitere Informationen zu mzs Rechtsanwälte finden Sie unter www.mzs-recht.de.

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