mzs Rechtsanwälte: Verträge von Publikumsfonds dürfen Anleger nicht aus Gründen des Datenschutzes voneinander abschirmen

13.02.2009

mzs Rechtsanwälte

Düsseldorf, 12.2.2009: Das Landgericht Stuttgart hat die Rechte von Gesellschaftern eines Publikumsfonds - hier des Immobilienfonds Atlas IMMO GbR 11 - mit einem aktuellen Urteil vom 6.2.2009 (Az.: 12 O 337/08, nicht rechtskräftig) deutlich gestärkt. Danach müssen Gesellschafter Einsicht in die von den geschäftsführenden Gesellschaftern geführte Gesellschafterliste nehmen können, wenn sie zur Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte auf die Kenntnis des Gesellschafterbestandes angewiesen sind, wie z. B. zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung. Eine Regelung des Gesellschaftervertrages, nach der die Gesellschafter aus Gründen des Datenschutzes ausdrücklich kein Recht auf Einsicht in die Gesellschafterliste haben sollen, ist unwirksam.

"Das Landgericht Stuttgart hat zu Recht festgestellt, dass eine solche Regelung ohne sachlichen Grund einseitig die Belange der Initiatoren verfolgt und die Interessen der Anlagegesellschafter beeinträchtigt", sagt Rechtsanwältin Uta Deuber von mzs Rechtsanwälte, die das Urteil für eine Gesellschafterin der Atlas IMMO GbR 11 erstritten hat. Denn durch diese Klausel in Zusammenschau mit weiteren Klauseln des Vertrages ist eine ausreichende Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafterin durch die Gesellschafter nahezu ausgeschlossen. Diesen dürfte es durch die Vertragsgestaltung in aller Regel nicht möglich sein, Gesellschafterversammlungen mit den dafür nach dem Vertrag vorgesehenen nötigen Stimmanteilen von 25 % einzuberufen.

Auch ein Beschluss im Umlaufverfahren im August 2008, in dem zumindest ein Teil der Gesellschafter noch für den Schutz ihrer persönlichen Daten gestimmt haben, hindert die Überlassung dieser Daten an die klagende Gesellschafterin nicht, urteilte das Landgericht Stuttgart weiter. Das Interesse einzelner Gesellschafter, Kontrollrechte auch durch die Initiierung von Gesellschafterversammlungen ausüben zu können, muss insoweit überwiegen. Nach Ansicht von Rechtsanwältin Deuber war es auch nicht verwunderlich, dass ein Teil der Gesellschafter für den Schutz ihrer Daten abgestimmt hatten. "Die Art der Formulierung dieses Beschlusses ließ ein solches Abstimmungsergebnis erwarten. Dass ein Austausch zwischen den Gesellschaftern durch den Datenschutz nahezu unmöglich gemacht wird, und damit Kontrollrechte gegenüber der Geschäftsführung faktisch nicht mehr ausgeübt werden können, wurde den Gesellschaftern natürlich nicht klargemacht. Das Landgericht Stuttgart hat einer solchen unter den Deckmantel von mehr Datenschutz gestellten Abschirmung der Gesellschafter voneinander sowohl durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarung als auch durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse nun aber eine deutliche Absage erteilt."

Für Rückfragen oder weitere Informationen wenden Sie sich gerne an:

Rechtsanwältin Vera Treitschke, LL.M.

Presse und Kommunikation

Tel + 49 211/280663 0

Fax + 49 211/280663 98

E-Mail: treitschke@mzs-recht.de

 

mzs Rechtsanwälte, gegründet 1954 von Rechtsanwalt Anton Werner Kortländer, ist eine expandierende mittelständische Kanzlei mit Sitz in Düsseldorf. Die Kanzlei wird seit 1996 von Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen geführt. Derzeit beraten 15 Anwälte Finanzdienstleistungsunternehmen, Initiatoren und Kapitalanleger auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerechts. Weitere Informationen zu mzs Rechtsanwälte finden Sie unter www.mzs-recht.de.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell