Nacke & Leffler Rechtsanwälte erstreiten weitere Urteile zur Anfechtungsproblematik nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.

06.05.2009

Nacke & Leffler Rechtsanwälte

Weitere Amtsgerichte bejahen trotz gesetzlicher Neuregelung des § 28e Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch IV die Insolvenzanfechtung von Arbeitnehmeranteilen

Fortsetzung zu unserer Presseinformation vom 08.01.2009 zu dieser Thematik

Mit Gesetz zur Änderung des 4. Buches SGB und anderer Gesetze vom 19.12.2007 wurde § 28 e SGB IV u. a. dahingehend geändert, dass nach § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversiche-rungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt. Daraufhin hatten die Sozialversicherungsträger bei Insolvenzverfahren, welche ab dem 01.01.2008 er-öffnet worden sind, eine Rückzahlung von vereinnahmten Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf entsprechende Insolvenzanfechtungen von In-solvenzverwaltern unserer Kanzlei zunächst abgelehnt.

Wie bereits in unserer Presseinformation vom 08.01.2009 berichtet, hatten sich jedoch drei Amtsgerichte, konkret das AG Potsdam mit Urteil vom 28.10.2008 zum Az. 29 C 222/08, das AG Kiel mit Urteil vom 21.10.2008 zum Az. 119 C 432/08 und das AG Düsseldorf mit Urteil vom 10.12.2008 zum Az. 35 C 11722/08, in dieser Sache unse-rer Rechtsauffassung angeschlossen, wonach trotz der Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei Insolvenzverfahren, die nach dem 1.1.2008 eröffnet wurden, die Einziehung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung grundsätzlich nach der InsO anfechtbar ist.

Zwischenzeitlich haben „Nacke & Leffler Rechtsanwälte“ zu diesem Problemkreis für Insolvenzverwalter dieser Kanzlei weitere erstinstanzliche Erfolge gegenüber verschie-denen Krankenkassen als Anfechtungsgegner erringen können. Diesen Rechtsstreiten lagen dabei jeweils Insolvenzverfahren zugrunde, die erst nach dem 01.01.2008 eröff-net worden waren. Trotzdem bejahten nun auch die Amtsgerichte Frankfurt am Main, Dortmund sowie Tempelhof – Kreuzberg (Berlin) in ihren diesbezüglichen Urteilen vom 02.01.2009, 10.02.2009 und vom 28.04.2009 zu den gerichtlichen Aktenzeichen 31 C 1948/08-16 und 413 C 8374/ 08 sowie 6 C 70/09 mit jeweils unterschiedlichen Be-gründungen eine vollumfängliche insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit diesbezüglicher Zahlungen auch hinsichtlich des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtso-zialversicherungsbeitrages. Die gesetzliche Neuregelung des § 28e Abs. 1 SGB IV stehe dem nicht entgegen.

Zudem entschied das Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom 15.04.2009 zum dortigen Aktenzeichen 20 C 66/09, dass die o. b. gesetzliche Neuregelung auch bei erfolgter Insolvenzeröffnung im Jahr 2008 nicht für Zahlungen oder Zwangsvollstreckungshand-lungen vor dem 01.Januar 2008 gelte, da der Wortlaut des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. für seine zeitliche Geltung gerade nicht an die Verfahrenseröffnung sondern nur an die Zahlung anknüpfe. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anfech-tungsrechtes sei in diesem Zusammenhang nicht einleuchtend.

Eine begrüßenswerte grundsätzliche Klärung dieser in Literatur und Rechtsprechung gegenwärtig kontrovers diskutierten Rechtsfrage seitens des Bundesgerichtshofes wird von Fachkreisen noch im weiteren Verlauf des Jahres 2009 erwartet.

Bei Nachfragen zu den Presseinformationen der Kanzlei sprechen Sie bitte den Bereich Öffentlichkeitsarbeit, Koordinator: Rechtsanwalt Schmidt, unter der telefonischen Durchwahl 030 – 67 79 93-112 oder über die Mailadresse: pressestelle@nacke-leffler.de, an.

In der Berliner Wirtschaftskanzlei „Nacke & Leffler“, die im Jahre 1990 von den Rechts-anwälten Rolf Nacke und Anika Leffler gegründet wurde, bearbeiten spezialisierte Rechtsanwälte Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren unterschiedlicher Größen-ordnungen. Dabei werden sie von Wirtschaftsjuristen, Bankkaufleuten, Finanzbuchhal-tern, Steuerfachangestellten und weiterem qualifizierten Fachpersonal unterstützt. Die in der Sozietät vereinten Kompetenzen und langjährigen Erfahrungen versetzen die Kanzlei in die Lage, zahlreiche Mandanten in verschiedenen Rechtsgebieten umfas-send und praxisorientiert zu beraten und zu vertreten.

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