Nieding + Barth: Montranus III ­ Anleger können ihre Verträge auch heute noch widerrufen

15.06.2015

Frankfurt, 15. Juni 2015 – Das Landgericht Mönchengladbach (Aktenzeichen 3 O 152/14), hat entschieden, dass Anleger der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG noch heute berechtigt sind, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Damit muss die beklagte Helaba Asset Services, damals Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen, den Widerruf eines Anlegers akzeptieren. Hintergrund des Urteils war ein mit der Anlage zwingend verbundener Darlehensvertrag, dessen Widerrufsbelehrung laut der Mönchengladbacher Richter fehlerhaft war. „Zutreffend hat das Landgericht dem Einwand der Verwirkung seitens der Helaba eine deutliche Absage erteilt", sagt Andreas M. Lang, Vorstand der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding+Barth, der das Urteil erstritten hatte. Die Richter stellten fest, dass der Beitritt des von der Kanzlei Nieding+Barth vertretenen Klägers zu der Fondsgesellschaft und der Darlehensvertrag mit der Beklagten, ein sogenanntes verbundenes Geschäft war. Da die Widerrufsbelehrung der Helaba fehlerhaft war, konnte der Anleger den Widerruf auch noch nach mehreren Jahren erklären.

Der Anleger hatte sich im November 2005 an der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. KG, einem Medienfonds, beteiligt. Das Konzept des Fonds sah zwingend eine teilweise Fremdfinanzierung durch ein Darlehen bei der Helaba vor. Insofern war die Beitrittserklärung regelmäßig mit dem Darlehensvertrag in einer Urkunde zusammengefasst. Im Dezember 2013 erklärte der Anleger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Bank wies dies wegen „Verjährung und Verwirkung“ zurück. Das Landgericht stellte nun fest, dass der Widerruf zu Recht erfolgt ist. „Wir begrüßen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach hinsichtlich des Widerrufs. Schließlich setzt die Verwirkung auf Seiten des Schuldners ein Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts voraus. Dies liegt dann vor, wenn der Schuldner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Davon ist im Fall des Widerrufs eines Darlehens aber eigentlich nur dann auszugehen, wenn die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem widerrufenden Vertrag bereits vollständig erfüllt, insbesondere die Darlehenssumme vollständig zurückgezahlt ist“, erklärt Lang.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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