Nieding + Barth: MT-­‐Energie GmbH – Anleihegläubigerversammlung die Zweite

15.04.2014

Nachdem die erste Versammlung aufgrund zu geringer Präsenz nicht beschlussfähig war, lädt MT-Energie zur zweiten Anleihegläubigerversammlung ein. Wieder soll es um massive Eingriffe in die Gläubigerrechte gehen.

Frankfurt, 14. April 2014 – Erneut ist es einem wirtschaftlich angeschlagenen Emittenten einer Mittelstandsanleihe nicht gelungen, im ersten Anlauf das notwendige 50-Prozent-Quorum für eine Anleihegläubigerversammlung zusammen zu bekommen (Anleihe mit der ISIN: DE000A1MLRM7 – 8,25 Prozent – Emissionsvolumen bis 30 Millionen Euro). Die MT-Energie GmbH, nach eigenen Angaben „einer der führenden Hersteller von kompletten Biogasanlagen aller Größen sowie Biogas-Spezialkomponenten“, lädt daher ihre Anleihegläubiger für den 29. April erneut ein. Wieder wird es darum gehen, dass die Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter wählen und diesen ermächtigen, den Verzicht auf Sonderkündigungsrechte zu erklären. So sollen sie etwa einer Aufhebung ihres Sonderkündigungsrechtes bei Unterschreiten einer Mindesteigenkapitalquote von 20 Prozent und bei einem Kontrollwechsel zustimmen. „Im zweiten Anlauf reichen bereits 25 Prozent des Anleihekapitals für die Beschlussfähigkeit. Für die Anleihegläubiger ist aus unserer Sicht daher spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, ihre Interessen zu bündeln“, sagt Klaus Nieding, Vorstand der Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.

Im Fall MT-Energie GmbH bietet die Kanzlei Nieding + Barth betroffenen Anlegern eine Vertretung ihrer Interessen auf der anstehenden Anleihegläubigerversammlung. Anleihegläubiger können sich per E-Mail an recht@niedingbarth.de wenden und sich unter www.niedingbarth.de informieren.

Nieding, der in ähnlichen Insolvenzverfahren wie etwa der Solar Millennium AG oder Windreich GmbH bereits die Interessen der Gläubiger als Gemeinsamer Vertreter vertritt, wird sich selbst um das Amt des Gemeinsamen Vertreters bewerben, um die Interessen der Anleihegläubiger zu wahren. Die Möglichkeit der Einflussnahme der Anleger durch den Gemeinsamen Vertreter werde seitens der Anleihegläubiger oft unterschätzt, ist der Kapitalanlagerechtler überzeugt. Zudem würden viele Anleger nicht wissen, dass für sie persönlich dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen – die trägt die Gesellschaft.

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