Nieding + Barth : Postbank muss Anlegerin rund 35.000 Euro wegen fehlerhafter Anlegerberatung zahlen

07.07.2015

Frankfurt, 06. Juli 2015 – Das Bonner Landgericht (Aktz. 3 O 352/14) hat die Deutsche Postbank AG aufgrund eines Anerkenntnisses verurteilt, einer Anlegerin wegen fehlerhafter Anlageberatung insgesamt 34.769,96 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 07.11.2013 zu zahlen. Die Anlegerin war im Jahr 2009 von einem Berater der Postbank-Gruppe dahingehend beraten worden, einen wesentlichen Teil ihres Kapitals in Anteile des offenen Immobilienfonds SEB ImmoInvest zu investieren. Bis dahin hatte sie ihr Geld lediglich in Sparbüchern der Postbank sowie in eine NRW-Anleihe investiert. „Die Anlegerin wurde vom Berater weder über die Provisionen, noch über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme oder das Verlustrisiko aufgeklärt“, erklärt Andreas M. Lang, Vorstand der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding+Barth, die die Anlegerin rechtlich vertreten hat.

Die Postbank hatte argumentiert, der betreffende Berater sei nicht für die Postbank AG, sondern für die Postbank Finanzberatung AG aufgetreten. Zudem sei die Beratung ordnungsgemäß gelaufen. Die vom Landgericht daraufhin anberaumte Beweisaufnahme, in der die Anlegerin und der Berater angehört wurden, endete mit der Abgabe eines umfassenden Anerkenntnisses seitens der Bank.

„In dem Termin bestätigte der Berater im Wesentlichen die Vorwürfe unserer Mandantin und räumte ein, die Beratung ohne Prospekt durchgeführt zu haben. Auch führte er aus, dass im Jahr 2009 bei der Beratung zu offenen Immobilienfonds die Fondsanteilsrücknahme klassischerweise kein Thema gewesen sei. Zudem gab er an, sich nicht daran erinnern zu können, über Provisionen aufgeklärt zu haben“, sagt Lang. Nachdem der Berater auch noch schilderte, dass er damals uneingeschränkt Einblick auf die Kontostände der Kunden der Postbank AG hatte, bestanden aus Sicht des Gerichts keine vernünftigen Zweifel mehr an der Haftung der Postbank AG. Dies sah auch die Deutsche Postbank AG schließlich ein und erklärte, den Schadensersatzanspruch anzuerkennen.

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