Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht: Gründungsgesellschafter von Fonds haften für Falschberatung BGH erweitert Chancen für Fondsanleger auf Schadensersatz

24.07.2012

- Heidelberg | München | Hamburg | Berlin, den 20. Juli 2012 - Mit einer überraschenden Entscheidung hat der für unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass unrichtige Angaben des Anlegeberaters den Gründungsgesellschaftern eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft errichteten geschlossenen Fonds zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 14.5.2012, Az. II ZR 69/12). Nach Ansicht des BGH müssen sich Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, deren unrichtige oder unzureichende Angaben zuzurechnen lassen.

Bislang ging der BGH lediglich von einer Haftung der Gründungsgesellschafter für die Richtigkeit des Fondsprospekts aus. Sie waren verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der interessierten Fondsanleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt wird und er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die Nachteile und Risiken des angebotenen Fonds zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wird. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH müssen die Gründungsgesellschafter auch dafür sorgen, dass die im Vertrieb des Fonds tätigen Vermittler und Berater keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben machen. Anlegeranwalt Mathias Nittel begrüßt diese Entscheidung: “Das Urteil hat zur Folge, dass geschädigte Anleger, zum Beispiel von Schiffs- oder Immobilienfonds, nicht nur von ihren Anlageberatern Schadenersatz für fehlerhafte Beratung verlangen können. Auch die Gründungsgesellschafter des Fonds, die bislang nur für Prospektfehler belangt werden konnten, haften nun für die Falschberatung der Anleger.“ Der bundesweit für geschädigte Anleger tätige Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sieht insbesondere in den Fällen zusätzliche Chancen für Anleger, in denen bei Anlageberatern und –vermittlern wegen Vermögenslosigkeit keine Chance mehr besteht, den Schadenersatz zu realisieren. Anwalt Nittel: „Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung gegen die Gründunggesellschafter ist in solchen Situationen die einzige Chance für Anleger, ihr investiertes Kapital zurückzubekommen.“

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