Noerr Compliance Day – Internal Investigations des Aufsichtsrats im Fokus

05.05.2017

München, 5. Mai 2017.

„Die Aufnahme von internen Ermittlungen in einem Unternehmen durch den Aufsichtsrat stellt kein Misstrauensvotum gegen den Vorstand dar.“ Das betont Dr. Torsten Fett, Partner der Kanzlei Noerr und Leiter der Praxisgruppe Compliance & Internal Investigations. Er ist einer der Moderatoren des heutigen „Noerr Compliance Day“, einer etablierten Fachkonferenz für Compliance-Experten aus dem In- und Ausland. Eines der Schwerpunktthemen: Internal Investigations als Aufgabe des Aufsichtsrats.

Betreibt der Aufsichtsrat eigene Sachverhaltsaufklärung, sieht die Öffentlichkeit darin häufig einen Beleg für eine Vertrauenskrise zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. „In einigen Fällen mag es tatsächlich zwischen Führungs- und Kontrollgremium knirschen“, sagt Fett. Verkannt werde aber meist, dass die Aufnahme eigener interner Ermittlungen durch den Aufsichtsrat etablierten Standards folge und der Aufsichtsrat insofern im Sinne einer guten Corporate Governance handele.

Das betont auch Dr. Sophia Habbe in ihrem Vortrag zum gleichen Thema. „Die Einleitung der Ermittlungen bedeutet noch nicht automatisch, dass Verstöße des Vorstands gegen die Compliance-Richtlinien des Unternehmens vorliegen müssen“, sagt die Noerr-Partnerin aus Frankfurt. Vielmehr erfordere heute eine gute Corporate Governance vom Aufsichtsrat bei Verdachtsmomenten eine eigenständige Bewertung von Sachverhalten. Dazu seien auch eigene Ermittlungen nötig: „Dem Aufsichtsrat kommt dabei eine aktive Rolle zu, er kann sich in Krisensituationen nicht auf die passive Entgegennahme von Informationen beschränken.“

Wann die Grenze vom passiv zum aktiv überwachenden Kontrollorgan überschritten ist, lässt sich anhand objektiver Maßstäbe bestimmen. „Wird der Aufsichtsrat dann nicht tätig, schwächt er damit nicht nur die Corporate Governance, sondern setzt sich auch Haftungsrisiken aus“, erläutert Habbe. „Deshalb liefert die Aufnahme von Ermittlungen durch den Aufsichtsrat auch noch keinen Hinweis auf ein Misstrauen des Kontrollgremiums gegenüber dem Vorstand.“ Vielmehr sollte es zwischen den Organen einen Gleichklang der Interessen bei der Sachverhaltsaufklärung geben. „Rechtlich sind sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig und getrennt voneinander aufzuklären. In der Praxis beobachten wir hierbei einen zunehmend professionellen und gelassenen Umgang mit der Situation“, betont Habbe.

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