Noerr erstreitet Rechtssicherheit für Banken: BGH-Senate verständigen sich zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

26.07.2010

München, 23. Juli 2010. Banken müssen künftig nicht mehr das Risiko tragen, dass ein Insolvenzverwalter Beträge, die per Einzugsermächtigung und Lastschrift vom Konto des insolventen Unternehmens abgebucht wurden, später zurückfordert. Das ist das Ergebnis zweier Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Juli 2010, an deren Vorbereitung der Bankrechtler Sebastian Bock von der Kanzlei Noerr LLP beteiligt war. Der für das Insolvenzrecht zuständige Neunte Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige Elfte einigten sich in den Entscheidungen auf einheitliche Rechtsgrundsätze zu diesem konfliktträchtigen und umstrittenen Thema (Az.: IX ZR 37/09, XI ZR 236/07).

Der Hintergrund: Dauerlieferanten wie Stromversorger und Vermieter, aber auch der Fiskus und Sozialversicherungsträger buchen im Lastschriftverfahren den geschuldeten Betrag vom Konto des Unternehmens ab. Nach der Genehmigungstheorie des BGH, die bis zu den beiden Urteilen ständige Rechtsprechung des BGH war, mussten solche Belastungsbuchungen vom Unternehmen genehmigt werden. Das Unternehmen durfte die Belastung nur bei berechtigten Gründen verweigern. Nach Ablauf einer Prüffrist – laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sechs Wochen nach dem jeweiligen Monats- oder Quartalsabschluss und im Extremfall erst viereinhalb Monate später – trat eine Genehmigungsfiktion ein, die Abbuchung galt als genehmigt.

Zwischen den beiden Senaten des BGH war umstritten, ob diese Genehmigungsfiktion auch einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter bindet oder ob dieser - anders als das Unternehmen - zu einem pauschalen Widerruf aller bislang nicht genehmigten Abbuchungen berechtigt war, sogar ohne Bindung an etwaige Fristen. Das Dilemma für die Bank des Unternehmens: Sie kann das Geld von der Bank des Gläubigers nur in einem Zeitfenster von maximal sechs Wochen seit der Abbuchung zurückholen. „Ein pauschaler Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters bedeutet deshalb ein hohes wirtschaftliches Risiko für die Bank“, erläutert Noerr-Insolvenzrechtler Dr. Stephan Kolmann.

Der BGH hat die Banken nunmehr ermächtigt, ihre AGB künftig so auszugestalten, dass alle Zahlungen aufgrund einer so genannten Einzugsermächtigungslastschrift insolvenzfest sind. Als Vorbild nennt die höchste Instanz in Zivilprozessen das SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payment Area). Bis die AGB angepasst sind, müssen Banken und Insolvenzverwalter prüfen, ob das Unternehmen die vorgenommene Belastung nicht schon vorher - stillschweigend - genehmigt hat. Die Entscheidung im Einzelfall müssen die Instanzgerichte treffen. "Wir gehen davon aus, dass die Zivilsenate in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Anforderungen an eine solche stillschweigende Genehmigung bei periodisch wiederkehrenden Abbuchungen und bei Vollkaufleuten nicht besonders hoch ansetzen werden", so die beiden Noerr-Experten. Banken und Insolvenzverwalter haben damit eine Leitlinie, wie sie in der Übergangszeit mit Lastschriften im Insolvenzfall umgehen müssen.

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