Noerr: SEB mehrfach vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich – Noerr berät Bank in „Erste Euro-Wert“-Verfahren strategisch

14.10.2013

Frankfurt, 11. Oktober 2013.

Erfolge in gleich mehreren Revisionsverfahren konnte die SEB AG im Streit mit Kommanditisten der Gesellschaft „Erste Euro-Wert Immobilienfonds KG“ über deren wiederaufgelebte Außenhaftung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielen. Die obersten Bundesrichter bestätigten damit die Sichtweise mehrerer Oberlandesgerichte, die bereits Klagen der Bank gegen Kommanditisten wegen ihrer Haftung gemäß §§ 171 ff. HGB in mehreren Berufungsverfahren stattgegeben hatten. In den Gerichtsverfahren gegen die rund 130 Kommanditisten des Fonds berät die Wirtschaftskanzlei Noerr die SEB AG strategisch sowie in verschiedenen Verfahren vor dem OLG Frankfurt unmittelbar. Im Übrigen lag die Prozessvertretung vor einer Vielzahl unterschiedlicher Land- und Oberlandesgerichte in der überwiegenden Zahl der Fälle bei der Kanzlei Dres. Jobski und von Stocki, Berlin.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidungen in der mündlichen Verhandlung u.a. mit grundsätzlichen Erwägungen zu Haftungsausschlüssen in Gesellschaftsverträgen von Publikums-Kommanditgesellschaften. „Damit hat der BGH der Ansicht, dass eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag Gesellschafter-Gläubiger daran hindere, ihre Mitgesellschafter aus deren Außenhaftung in Anspruch zu nehmen, eine klare Absage erteilt“, erläutert Noerr-Partner Wolf Stumpf die Entscheidungen.

Hintergrund der Rechtsstreite ist die Gewährung eines Darlehens durch die Rechtsvorgängerin der SEB, die BfG Bank, an einen von ihr 1991 initiierten Fonds. Verschiedenen Anlegern räumte die Bank die Möglichkeit ein, sich als Kommanditisten zu beteiligen. Der Fonds kaufte ein Bürogebäude, das die ersten zehn Jahre sehr gut vermietet war und Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen an die Anleger erlaubte. Nach Kündigung des Mietvertrages und Auszug des Mieters kam es aufgrund der Entwicklungen in Berlin zu Leerständen und das Mietniveau sank. Aus den Mieteinnahmen konnten die Darlehenszinsen daher etwa seit 2003 nicht wie geplant beglichen werden. Bereits das Oberlandesgericht Hamm hatte die Rückzahlungsforderung der SEB gegenüber den Kommanditisten nicht als treuwidrig qualifiziert (I-1 O 26/11). Die Bank müsse nicht erst Zahlung von der Gesellschaft verlangen, sondern dürfe sich auch direkt an andere Kommanditisten wenden.

Der Bundesgerichtshof hat nun ein Urteil des OLG Düsseldorf (I-1 U 43/12) – bis auf einen Zinsanspruch auf die Hauptforderung – bestätigt und die Revision des beklagten Anlegers zurückgewiesen (II ZR 310/12). In einem Revisionsverfahren gegen ein Urteil des OLG München hat der BGH auf die Revision der SEB das Berufungsurteil aufgehoben (II ZR 367/12). Auch in weiteren Verfahren gegen Urteile des OLG Bamberg und des OLG Karlsruhe konnte sich die SEB durchsetzen. Diese Verfahren wurden nur aufgrund offener tatsächlicher Fragen an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen.

Insgesamt sind 33 Revisionsverfahren anhängig. Die nun vom BGH aufgestellten Leitlinien bzgl. der Haftung von Fonds-Kommanditisten gegenüber Gesellschafts-Gläubigern werden nach Auffassung von Wolf Stumpf über die sechs bereits entschiedenen Fälle hinaus Bedeutung erlangen.

Strategische Beratung zum Darlehensengagement und Prozessvertretung der SEB AG vor dem OLG Frankfurt: Noerr LLP

RA Wolf Stumpf (Federführung, Frankfurt), RA Dr. Stephan Kolmann (Insolvenzrecht, München)

Prozessvertreter der SEB AG bundesweit: RA Dr. Hans-Jürgen Jobski, Berlin

in 134 Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten – ausgenommen OLG Frankfurt am Main –

Prozessvertreter der SEB AG vor dem BGH: Prof. Dr. Dr. Norbert Gross, Karlsruhe

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