NOERR STIEFENHOFER LUTZ: BGH-Urteil zu geschlossenen Fonds - Geringeres Haftungsrisiko für Banken bei reiner Vermittlung

20.02.2009

NOERR STIEFENHOFER LUTZ

München, 19. Februar 2009. Sind Banken Berater oder nur Vermittler, wenn sie erfahrenen Investoren geschlossene Fonds verkaufen? Diese Frage dürfte demnächst die Gerichte beschäftigen. „Von der Antwort hängt ab, ob die Banken Schadenersatz in vermutlich tausenden Fällen leisten müssen“, sagt Hans Christian Kirchner, Bankrechtsexperte bei der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz in Berlin. Betroffen sind geschlossene Immobilienfonds genauso wie Medien-, Schiffs- und Windparkfonds.

Hintergrund ist ein am vergangenen Freitag veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofs. Danach müssen Verkäufer geschlossener Fonds ihre Eigeninteressen wie Provisionen offenlegen (v. 20. Jan., XI ZR 510/07). Wer angeblich objektiv berät und heimlich kassiert, der muss für Verluste der Anleger aufkommen, entschieden die obersten Richter. Indessen: „Wer nur als Vermittler Kapitalanlagen vertreibt, unterliegt weniger strengen Aufklärungspflichten“, so Kirchner. „Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Innenprovision dann sogar bis zu 15 % betragen, ohne offengelegt werden zu müssen.“

Im entschiedenen Fall ging es um eine Beteiligung an einem Medienfonds. Sie hatte 50.000 Euro gekostet, bei einem Notverkauf brachte sie aber nur noch 11.350 Euro ein. Der Vorteil dieser Anlagen waren jedoch nie die Gewinnchancen, sondern der Steuervorteil wegen hoher Verlustzuweisungen.

„Viele Anleger kauften die geschlossenen Fonds wegen Empfehlungen ihrer Steuerberater“, sagt Kirchner. In Steuerfragen dürften Banken aus standesrechtlichen Gründen nicht beraten. „Es ist also noch keinesfalls entschieden, ob die Banken in allen Fällen für Verluste aus Beteiligungen an geschlossenen Fonds haften müssen“, so der Anwalt.

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