NOERR STIEFENHOFER LUTZ: USA könnten mit Erfolg gegen Pläne der EU klagen

21.12.2006

NOERR STIEFENHOFER LUTZ

Emissionshandelspflichten für Airlines verstoßen gegen Völkerrecht

München, 21. Dezember 2006. Die Pläne der EU, alle Flüge von und nach Europa dem Emissionshandelsregime zu unterwerfen, verstoßen gegen Völkerrecht. Diese Ansicht vertritt Uwe M. Erling, Rechtsanwalt in der internationalen Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz, München, und Experte für Emissionshandel und Luftverkehrsrecht Die USA könnten den für Völkerrecht zuständigen Internationalen Gerichtshof anrufen und mit Erfolg gegen die Pläne der EU klagen.

Ein Grundsatz des internationalen Rechts ist, dass die Souveränität eines Staates und auch supranationaler Organisationen wie der EU auf ihr eigenes Territorium begrenzt ist. Beispielsweise bei einem Flug nach New York endet das Hoheitsgebiet je nach Flugroute am Rand der französischen oder irischen Hoheitsgewässer. „Gesetze für den Atlantik kann die EU nicht erlassen“, so Erling.

Die EU argumentiert, die Gebühren für Emissionen über dem Atlantik und dem Hoheitsgebiet der USA seien ein reiner Kalkulationsfaktor. Das greift jedoch nach Ansicht des Rechtsanwalts zu kurz. Denn die Unterwerfung unter das europäische Emissionshandelsregime löse nicht nur Kosten sondern auf Pflichten aus: Die Kohlendioxid-Emittenten müssten ihre Emissionen überwachen und darüber berichten. Das aber gelte für die gesamte Flugstrecke. „Das Vorhaben der EU ist deshalb als völkerrechtswidriges Vorhaben zu werten und damit unzulässig“, sagt Erling.

Verteidiger der EU-Initiative berufen sich auf das Chicagoer Abkommen. Danach müssen Fluglinien die Vorschriften der Länder einhalten, die sie anfliegen. Dabei wird jedoch nach Ansicht von Erling übersehen, dass sich das System des Emissionshandels nicht in der bloßen Abgabe von Emissionszertifikaten an den Anflughäfen der EU erschöpft. Vielmehr müssten auf der gesamten Flugstrecke Überwachungs- und Berichtspflichten hinsichtlich der verursachten Emissionen eingehalten werden und damit auch im außereuropäischen Luftraum. Außerhalb des europäischen Luftraums gelten die Vorschriften der EU aber nicht.

Darüber hinaus komme die Abgabeverpflichtung von Emissionsberechtigungen einer Gebühr für die bloße Ein- oder Ausreise gleich. Gebühren, die nicht der Finanzierung von Flughafeninfrastruktur dienen und nur für die Ein- und Ausreise erhoben werden, sind nach dem Chicagoer Abkommen (Art. 15) aber verboten.

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Dr. Michael Neumann

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