NOERR STIEFENHOFER LUTZ: Vorregistrierung unter REACH beginnt: Unternehmen drohen Vertriebsverbote wegen Abmahnungen von Wettbewerbern

10.03.2008

NOERR STIEFENHOFER LUTZ

München, 10. März 2008. Unternehmen, die chemische Stoffe bei der Herstellung ihrer Produkte verwenden oder solche Produkte vertreiben, müssen sich vom 1. Juni an um eine Vorregistrierung dieser Produkte nach der europäischen REACH-Verordnung bemühen. „Sonst drohen ab 1. Dezember Vertriebsverbote“, warnt Martin A. Ahlhaus, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz und zertifizierter REACH-Multiplikator. Die Unternehmen hätten dabei weniger von den Behörden zu befürchten als von Wettbewerbern und Umweltschützern. „Vergleichbare Registrierungspflichten haben in der Vergangenheit stets zu zahlreichen Abmahnungen gegen säumige Unternehmen geführt“, so Ahlhaus. Die Folge: Langwierige Rechtsstreite. In Extremfällen müssen Produkte in ganz Europa aus dem Handel genommen werden.

REACH steht für “Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals”. „Betroffen sind davon entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben nicht nur Chemiekonzerne“, sagt Ahlhaus. Die Verordnung gelte vielmehr prinzipiell für alle Unternehmen, betreffe aber in besonderer Weise Produktionsbetriebe und den Handel. Die Art der Produkte spiele dabei keine Rolle. Buntstifte, Spielzeug, Elektrogeräte, Kosmetika, Maschinen - im Grundsatz seien alle Warengruppen betroffen. "Ob die Inhaltsstoffe gefährlich sind, ist unerheblich", betont Ahlhaus.

Die Vorregistrierung bezeichnet der Anwalt als „kein Hexenwerk, aber eine enorme Fleißarbeit“. Für jeden einzelnen Stoff müsse eine eigene Vorregistrierung ausgefüllt werden. Die passe zwar auf einen Bierdeckel. Bei hunderten oder tausenden von Stoffen, die in einem einzigen Unternehmen Verwendung finden können, sei das aber nur ein schwacher Trost.

Verantwortlich für die Vorregistrierung ist in erster Linie der Hersteller des Stoffes oder der Importeur in die EU. Der Produzent oder Verkäufer eines Produkts sollte sich aber zumindest vergewissern, dass die Inhaltsstoffe seiner Waren vorregistriert werden. Denn ein Vertriebsverbot träfe auch ihn. „Ob den Händler oder Anwender eine Schuld trifft, spielt dabei keine Rolle“, sagt Ahlhaus.

Was REACH für Unternehmen noch gefährlicher macht ist der Auskunftsanspruch der Verbraucher. Nach der Verordnung hat jedermann das Recht, von dem Lieferanten eines Produktes Auskunft über gefährliche Stoffe zu verlangen, die in einem Produkt enthalten sind. Und der Lieferant muss binnen 45 Tagen antworten. Ein enormes Risiko gerade für den Handel. „Bereits jetzt sind Vorlagen im Umlauf, die Verbraucher per E-Mail an Unternehmen verschicken können“, warnt Ahlhaus.

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