Norton Rose Fulbright erstreitet BGH-Urteil zum Anscheinsbeweis

14.12.2018

Norton Rose Fulbright gewinnt für den Gleisbauer Schreck-Mieves vor dem Bundesgerichtshof gegen das Baden-Württembergische Nahverkehrsunternehmen VBK (KZR 26/17) und erlangt damit möglicherweise eine Grundlagenentscheidung. Das Urteil ist ein wichtiger Sieg für die beklagten Hersteller von Weichen – aber hat darüber hinaus Signalwirkung für alle gegenwärtig vor Gerichten anhängigen Kartellschadensersatzkomplexe. Der BGH beschäftigte sich in diesem Fall mit dem Anscheinsbeweis in Kartellschadensersatzprozessen. Von der genauen Urteilsbegründung hängt nun ab, in welchem Umfang die Entscheidung über ihre Auswirkungen in dem konkreten Fall hinaus auch Auswirkungen für alle anderen gegenwärtig vor Gerichten anhängigen Kartellschadensersatzkomplexen wie LKW, Zucker und Aufzüge hat.

Der Anscheinsbeweis stellt eine Beweiserleichterung für den Kläger dar. In Kartellschadensersatzverfahren führt dies im Sinne der Kläger dazu, dass die Gerichte von einem Anscheinsbeweis dahingehend ausgegangen sind, dass (i) sich Kartelle allgemein preissteigernd auswirken und daraus resultierend (ii) die Kunden der bebußten Unternehmen von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen betroffen sind. Würde ein Anscheinsbeweis jedoch nicht gelten, so müsste der Kläger beweisen, dass seine konkrete Beschaffung vom Kartell betroffen war und er darüber hinaus einen Schaden erlitten hat – dies wäre in der Praxis für den Kläger jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Viele Land- und Oberlandesgerichte haben bisher in den Schadensersatzkomplexen Zucker, Lkw und Schiene Anscheinsbeweise zugelassen. Die Folge sind viele klägerfreundliche Grundurteile, in denen die Gerichte auf der bloßen Grundlage von Anscheinsbeweisen einen Schaden grundsätzlich bejahen. Damit wird die Klärung der ökonomisch komplexen Frage nach der Höhe des Schadens in das Betragsverfahren verschoben.

Das Team von Norton Rose Fulbright hat die Anwendung von Anscheinsbeweisen in einer Vielzahl von Kartellschadensersatzverfahren in Frage gestellt und schließlich mit der Frage der Anscheinsbeweise den Bundesgerichtshof beschäftigt. Vor dem Bundesgerichtshof wurde die Revision von BGH-Anwalt Prof. Dr. Christian Rohnke vertreten, mit dem das Team von Norton Rose Fulbright in einer Vielzahl von Verfahren regemäßig zusammen arbeitet.

Wird der Anscheinsbeweis in Kartellschadensersatzfällen generell in Frage gestellt bzw. für restriktiv anwendbar erklärt, sind klägerfreundliche Teil- und Grundurteile in deutlich seltener. Kläger müssten dann bereits in erster Instanz zunächst beweisen, dass ihre Beschaffungen vom Kartell betroffen waren und darüber hinaus mit teuren ökonomischen Sachverständigengutachten beweisen, dass und in welcher Höhe sie einen Schaden erlitten haben.

Das Norton Rose Fulbright Team wird von dem Hamburger Partner Dr. Maxim Kleine (Kartellrecht) geleitet und umfasst darüber hinaus den Frankfurter Partner Dr. Christian Wolf (Prozessführung) sowie die Associates Daniel Hagenmaier, Katja Weiss und Dr. Tobias Teichner (alle Kartellrecht).

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