Oberlandesgericht Stuttgart: Auch Allgemeine Anlageberater haften für verschwiegenes Kickback - TILP Rechtsanwälte erstreitet erstes obergerichtliches Urteil, das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung wegen verschwiegenem Kickback auf sogenannte Allgemeine Anlageberater ausdehnt – Millionen von unverjährten Schadensfällen betroffen

15.03.2010

TILP Rechtsanwälte

Kirchentellinsfurt, den 12.03.2010 - Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit soeben zugestelltem Urteil vom 04. März 2010 als erstes OLG entschieden, dass die von TILP Rechtsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erstrittenen Kickback-Rechtsprechung auch auf Allgemeine Anlageberater auszudehnen und nicht nur für Banken gilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das OLG Stuttgart spricht sich ausdrücklich gegen ein anderslautendes Urteil des OLG Celle aus, das die Haftung eines Allgemeinen Anlageberaters abgelehnt hatte mit der Erwägung, dass die Rechtsprechung des BGH zu Kickback nur für Anlageberatung von Banken gelte (OLG Celle, Urteil vom 11.06.2009, Az. 11 U 140/08, nicht rechtskräftig, Revision beim BGH läuft unter dem Az. II ZR 196/09).

Zur Bedeutung des Urteils führt TILP-Rechtsanwältin Diana Römhild, welche das Urteil erstritten hat, aus: „Dem Urteil des OLG Stuttgart kommt wegweisende Bedeutung zu, da in der Finanzdienstleistungsbranche Millionen von Anlageberatungen außerhalb von Banken erbracht wurden und weiter erbracht werden – und nach unserer Einschätzung dabei in den allermeisten Fällen Kickback eine Rolle gespielt hat und weiter spielt.“

Schadensersatz in Höhe von EUR 74.684,24 wegen Beteiligungen an Falk-Fonds Nr. 68 und Nr. 75

Im nunmehr vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatte sich der Kläger in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund einer vorhergehenden Beratung und Empfehlung seines Allgemeinen Anlageberaters an den Falk Fonds Nr. 68 und Nr. 75 beteiligt. Da der Kläger nicht über die Rückvergütungen (Kickback) aufgeklärt wurde, die der Anlageberater für den Vertrieb der Falk Fonds erhalten hatte, verurteilte das OLG Stuttgart den Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von EUR 74.684,24; weiter wurde er verpflichtet, den Kläger vom Darlehen, welches zur Finanzierung der Fonds aufgenommen wurde, freizustellen wie auch von zukünftigen Schäden aus der Anlage. Das OLG Stuttgart stellt ausdrücklich klar, dass es für die Schadensersatzhaftung letztlich egal ist, ob das Kickback direkt an die Beratungsgesellschaft oder deren Geschäftsführer geflossen ist.

Keine Verjährung

Das OLG Stuttgart entschied weiter, dass sich der verurteilte Allgemeine Anlageberater weder auf einen Rechtsirrtum noch auf Verjährung berufen kann und auch ein Mitverschulden des Anlegers nicht in Betracht kommt. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Kunden entfalle nicht schon deshalb, weil er damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält. Rechtsanwältin Römhild:

„Bemerkenswert an dem jetzigen Urteil des OLG Stuttgart ist insbesondere, dass diesem Sachverhalte aus den Jahren 1999 und 2000 zugrunde liegen und das OLG gleichwohl keine Verjährung annimmt. Damit bestätigt das OLG die feste Rechtsüberzeugung unserer Kanzlei. Alle Sachverhalte aus den letzten 30 Jahren sind bis heute unverjährt, falls der Anleger von dem verschwiegenen Kickback keine Kenntnis hat und sich ihm eine solche Kenntnis auch nicht aufdringen musste.“

Zum Hintergrund der Kickback-Rechtsprechung des BGH

Die Rechtsprechung des BGH zu Kickback (Rückvergütungen) wurde von der Kanzlei TILP Rechtsanwälte erstritten. Mit den diesbezüglichen Urteilen vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) sowie 12.05.2009 (Az. XI ZR 586/07) hat der BGH entschieden, dass beratende Banken über die Rückvergütungen, die sie erhalten, ungefragt und der konkreten Höhe nach aufzuklären haben. Weiter trügen die Banken die Beweislast dafür, weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt zu haben. Schließlich gelte für den Anleger die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens, was bedeute, dass dieser die mit Kickback bemakelte Kapitalanlage schadensersatzrechtlich komplett rückabwickeln könne.

Über TILP Rechtsanwälte (vgl. auch www.tilp.de):

Die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent, effektiv und ausschließlich für die Interessen von Investoren engagiert, ob Institutionelle, Family Offices oder Private.

Diese Einschätzung teilen Medien und Wettbewerber: Seit vielen Jahren wird TILP Rechtsanwälte zur hiesigen Marktspitze im Bank- und Kapitalmarktrecht gezählt. Die WirtschaftsWoche nennt Andreas Tilp „die Nummer eins unter den Kapitalanlagerechtlern“ (18.4.2009), für die Süddeutsche Zeitung ist er „der Nestor unter den Anlegerschutzanwälten“ (25.11.2008). Das aktuelle Handbuch Wirtschaftskanzleien 2009/2010 der juristischen Fachpublikation JUVE bewertet TILP Rechtsanwälte als „eine führende Kanzlei im Kapitalanlegerschutz, die seit Jahren zu den ersten Adressen gehört und … das Rechtsgebiet entscheidend geprägt hat“, Wettbewerber bescheinigen ihr eine Art „Vorbildfunktion und hohe fachliche Kompetenz“.

TILP Rechtsanwälte ist bereits seit 1994 im Bank-, Börsen-, Investment-, Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht erfolgreich tätig. Die Kanzlei hat inzwischen über 70 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt – der FOCUS (11/2007) bezeichnet das von TILP Rechtsanwälte 2006 erstrittene Kickback-Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als „Sensationsurteil“, für Verbraucherschützer ist es ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz". TILP gelang es auch als erste Kanzlei, mit einem rechtskräftigen Urteil Schadenersatz für einen EM.TV-Geschädigten gegen das Unternehmen einzuklagen. Im "wohl größten Verfahren der deutschen Wirtschaftsgeschichte" (Der Spiegel vom 2.3.2008) vertritt TILP Rechtsanwälte zudem jeweils den Musterkläger in den beiden so genannten KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom. Auch im Schadensfall AHBR/CorealCreditBank AG wählte das zuständige Oberlandesgericht einen von der Kanzlei vertretenen Mandanten als Musterkläger aus.

Kanzleigründer Andreas Tilp ist für das Wirtschaftsmagazin Capital: „Der Etablierte…Er gilt als einer der erfahrensten Anwälte…“ (17/2006). Der Spiegel (31/2008) nennt ihn einen "international erfahrenen Anlegeranwalt". Nach Einschätzung der Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung ist er der „wohl bekannteste Anwalt der Republik“ (16.8.2009). Andreas Tilp war Sachverständiger der nach Vorlage ihres Abschlussberichts plangemäß aufgelösten Regierungskommission „Corporate Governance“ – heute engagiert er sich vehement für die Interessen geschädigter Investoren in Gesprächsrunden im Deutschen Bundestag und in Anhörungen vor der Europäischen Kommission. Er vertritt diese Interessen auch im Arbeitskreis Verbraucherrecht der Bundesaufsichtsbehörde BaFin und in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest. Andreas Tilp ist Autor zahlreicher namhafter Publikationen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und Referent auf Veranstaltungen wie beispielsweise dem Bankrechtstag und dem Deutschen Anwaltstag sowie auf hochkarätigen Seminaren. Er ist Mitglied verschiedenster juristischer Vereinigungen.

TILP Rechtsanwälte ist eine Partnerkanzlei der New Yorker Kanzlei TILP PLLC sowie der Schweizer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft TILP International AG, die sich auf die Vertretung institutioneller Investoren und Unternehmen auf den Gebieten des Kapitalmarkt- und Kartellrechts spezialisiert haben.

Kontakt:

TILP Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Diana Römhild

Einhornstraße 21

D-72138 Kirchentellinsfurt

Telefon: 07121/909090

Telefax: 07121/90909-81

E-Mail: diana.roemhild@tilp.de

V.i.S.d.P.: TILP Rechtsanwälte, Einhornstraße 21, D-72138 Kirchentellinsfurt

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