Öffentliches Informationsinteresse geht vor Persönlichkeitsrecht – Hessischer Rundfunk wehrt sich mit FPS erfolgreich gegen Veröffentlichungsverbot vor dem Bundesgerichtshof

26.06.2013

Frankfurt, 26.06.2013. Der Hessische Rundfunk hat mit FPS die Rundfunk- und Pressefreiheit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich verteidigt: Der BGH hob am 11.06.2013 ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) auf, welches dem Hessischen Rundfunk (HR) die Ausstrahlung einer Sendung verboten hatte. Konkret ging es dabei um Teile der Produktion „Entweder Broder – Die Deutschland-Safari“, in denen die Klägerin in Bild und Ton wiedergegeben worden war.

Im Vorfeld hatte ein Urteil des OLG für Verunsicherung in der Presse- und Medienlandschaft gesorgt. Hintergrund: Die Klägerin war als Teilnehmerin an einer Demonstration vor dem Brandenburger Tor in Berlin aufgenommen worden. Dabei hatte sie sich in Kenntnis der Aufnahmesituation auf eine kontroverse Diskussion über Anlass und Hintergründe der Kundgebung mit dem Journalisten Broder eingelassen. Den einen Tag später erklärten Widerruf ihrer Einwilligung in die Verbreitung der Aufzeichnungen hatte das Landgericht Frankfurt am Main in erster Instanz noch für unwirksam erklärt und die Klage abgewiesen. Das OLG gab der Klage in der Berufung hingegen statt. Es sah es nicht als erwiesen an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufzeichnung hinreichend Kenntnis von Zweck und Umfang der späteren Veröffentlichung besaß.

Der BGH griff nunmehr eine vom HR bereits in den ersten beiden Instanzen vertretene Argumentation auf. Das Gericht wertete die Demonstration, die den Rahmen der streitgegenständlichen Berichterstattung bildete, als zeitgeschichtliches Ereignis von öffentlichem Interesse. Bei einem solchen Ereignis bedürfe es zur Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen bereits keiner Einwilligung des Betroffenen, wenn das von der Rundfunkanstalt wahrgenommene öffentliche Informationsinteresse – wie im vorliegenenden Fall – das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiege.

Der Hessische Rundfunk wurde in den ersten beiden Instanzen durch die Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare aus Frankfurt am Main vertreten.

Berater Hessischer Rundfunk

FPS Rechtsanwälte & Notare, Frankfurt

Dr. Markus Dinnes (Partner); Maxim E. Eifinger (Associate); Presserecht, Medienrecht

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell