OLG Düsseldorf hebt Verfügung des Bundeskartellamts betreffend Lufthansa-Zubringerflüge auf

29.08.2025

Die Condor Flugdienst GmbH ("Condor") nutzt Kurzstreckenflüge der Deutsche Lufthansa AG ("Lufthansa"), um sie in Kombination mit eigenen Langstreckenflügen als eine Gesamtverbindung anzubieten. Hierzu bestand zwischen Lufthansa und Condor eine Sondervereinbarung zur Preisverrechnung (sog. Special Prorate Agreement – "SPA"). Lufthansa kündigte das SPA gegen Ende des Jahres 2020. Das Bundeskartellamt leitete daraufhin ein Verfahren ein und entschied im August 2022, dass Lufthansa durch die Kündigung des SPA eine angeblich marktbeherrschende Stellung missbrauche und verpflichtete Lufthansa zum Abschluss eines neuen SPA mit Condor nach bestimmten Maßgaben.

Gegen die Verfügung des Bundeskartellamts legte die Lufthansa Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf ordnete zunächst im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an, weil ernstliche Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamts bestanden. Die hiergegen von Bundeskartellamt und Condor eingelegten Rechtsmittel wies der Bundesgerichtshof im Dezember 2024 zurück und bestätigte die Eilentscheidung des OLG Düsseldorf.

Im anschließenden Hauptsacheverfahren gab das OLG Düsseldorf am 20. August 2025 der Lufthansa erneut recht und hob die Verfügung des Bundeskartellamts auf. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die Verfügung des Bundeskartellamts bereits aus formellen Gründen rechtswidrig ist, weil die Mitglieder der zuständigen Beschlussabteilung des Bundeskartellamts die Besorgnis der Befangenheit begründet haben.

Das Brüsseler Büro von Hengeler Mueller hat die Lufthansa gemeinsam mit Latham & Watkins vertreten.

Inhouse-Team Lufthansa

Jörg Meinke, Marc Wiesner, Christine Nowak (alle Wettbewerbs- und Kartellrecht).

Hengeler Mueller-Team für Lufthansa

Kartellrecht: Christoph Wilken (Federführung), Christian Dankerl (Counsel), Dr. Christoph Sielmann (Associate, alle Brüssel).

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