Oppenhoff & Partner: EEG-Umlage - Verwaltungsgericht Frankfurt am Main muss Verfahren aussetzen

26.07.2018

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied in einem durch Gesellschaften der Georgsmarienhütte-Gruppe (GMH) angestrengten Klageverfahren gegen Begrenzungsbescheide nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) heute zu einer verfahrensrechtlichen Frage, die das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main aufgeworfen hatte. Die Gesellschaften der GMH werden in den gerichtlichen Verfahren durch Oppenhoff & Partner vertreten. Die Federführung nimmt Prof. Dr. Heiko Höfler aus dem Hamburger Büro der Kanzlei wahr.

Das VG muss über Anfechtungsklagen von vier GMH-Gesellschaften gegen Begrenzungsbescheide zur EEG-Umlage entscheiden. In diesem Rechtsstreit stellte sich die grundsätzliche Frage nach der europarechtlichen Qualifikation gewährter Begrenzungen von der EEG-Umlage als verbotene Beihilfen. Hierzu bat das VG den EuGH um eine Vorabentscheidung. Der EuGH ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen; die Vorlage sei unzulässig.

Mit dem heute verkündeten Urteil (Rechtssache C-135/16) stellt der Gerichtshof fest, dass das VG den in Frankfurt anhängigen Rechtsstreit wegen einer „Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit“ aussetzen muss bis der EuGH zu der strittigen Rechtsfrage nach einer möglicherweise vorliegenden europarechtswidrigen Beihilfe in anderen bei ihm anhängigen Verfahren entschieden hat. (Randnr. 24)

Der EuGH stellt auch klar, dass die GMH-Gesellschaften berechtigt waren, gegen die Teilrücknahmebescheide vor dem deutschen Verwaltungsgericht zu klagen. Nach Auffassung des Gerichtshofs bleibe in Fällen wie dem vorliegenden „… die Möglichkeit unberührt, die Rechtmäßigkeit der nationalen Handlungen zur Durchführung des Unionsrechtsakts vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten in Frage zu stellen.“ (Randnr. 22)

Der Generalanwalt am EuGH hatte in seinen Schlussanträgen die Rechtsauffassung vertreten, derartige Klagen seien nicht zulässig.

Die GMH-Gesellschaften hatten unmittelbar gegen den eine Beihilfe feststellenden Beschluss der EU-Kommission keine Klagen vor den EU-Gerichten erhoben, weil bereits durch die Bundesrepublik Deutschland hiergegen Klage erhoben worden ist. Wie dieses weiterhin beim EuGH anhängige Verfahren des Bundes entschieden wird, muss das VG Frankfurt am Main nun abwarten.

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