Oppenhoff & Partner vertritt Opfermann Arzneimittel GmbH im erfolgreichen BGH-Verfahren um diätetische Lebensmittel - Vertrieb von ergänzenden bilanzierten Diäten nur noch unter engen Voraussetzungen möglich

25.05.2012

Das beklagte Unternehmen hatte das Produkt"Glucosamin Naturell Forte" als ergänzende bilanzierte Diät beworben und vertrieben, dessen aktiver Inhaltsstoff Glucosaminsulfat in vergleichbarer Konzentration auch in diversen anderen auf dem Markt erhältlichen Nahrungsergänzungsmitteln enthalten ist. In dem Verfahren hatte sich die Klägerin gegen den Vertrieb als ergänzende bilanzierte Diät durch die Beklagte gewendet.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob Nahrungsergänzungsmittel „eine Modifizierung der normalen Ernährung“ oder andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung im Sinne der sog. Subsidiaritätsklausel des § 1 Absatz 4a Satz 2 a.E. Diätverordnung (DiätV) darstellen. Der BGH hat diese Frage bejaht (Az. I ZR 8/11 – Vorinstanz: OLG Hamburg 3 U 14/09). In der Folge kommt im Falle der möglichen und zumutbaren Deckung des medizinisch bedingten Nährstoffbedarfs von Patienten durch Nahrungsergänzungsmittel der Vertrieb eines entsprechenden Präparates als ergänzende bilanzierte Diät nicht (mehr) in Betracht. Das Urteil finden Sie hier.

Oppenhoff-Partner Dr. Thomas Utzerath vertrat und beriet die Klägerin Opfermann Arzneimittel GmbH über alle Instanzen. Vor dem BGH war BGH-Anwalt Dr. Achim von Winterfeld tätig.

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Jörg Overbeck
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