Piepenburg - Gerling zum Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen der MG Rover Deutschland GmbH

09.02.2018

Nach erfolgreicher Durchsetzung gerichtlich geltend gemachter Ansprüche hat der Sekundärinsolvenzverwalter der MG Rover Deutschland GmbH Rechtsanwalt Horst Piepenburg in Düsseldorf die Insolvenzgläubiger zu 100 % befriedigt. Die Auszahlung war bereits im Laufe des vergangenen Jahres vollzogen worden. Nunmehr erhalten die Gläubiger auch noch die Zinsen ab Insolvenzeröffnung zu 100 % ausgezahlt (§ 39 Abs. 1 Ziff. 1 InsO).

Weitere Überschüsse gehen an nachrangige Gläubiger im Range des § 39 Abs. 1 Ziff. 5 InsO.

Rechtsanwalt Piepenburg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im englischen Hauptadministrationsverfahren über das Vermögen der MG Rover Deutschland GmbH die von ihm durchgesetzten Ansprüche vermutlich nicht hätten realisiert werden können. Auf jeden Fall wären aber nach englischem Recht die „normalen“ Insolvenzgläubiger nicht zu 100 % befriedigt worden, weil die nach deutschem Insolvenzrecht nachrangigen Gesellschafter mit ihren Darlehensforderungen gemäß § 39 Abs. 1 Ziff. 5 InsO im englischen Recht gleichrangig mit allen anderen Gläubigern gewesen wären.

Die von der Europäischen Union vorgesehenen Anpassungen der nationalen Insolvenzordnungen müssen nach Auffassung von Piepenburg einhergehen mit einer Angleichung auch gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften. Ansonsten verbleiben Ungleichbehandlungen in den nationalen Rechten, wie sie im Sekundärinsolvenzverfahren der MG Rover Deutschland GmbH offenbar wurden.

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