Propan Rheingas siegt mit FGvW im Prozess um Flüssiggaskartell / OLG Düsseldorf stellt Verfahren vollständig ein und hebt Buße auf

08.05.2020

Düsseldorf/Köln, 07.05.2020: Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat das Bußgeldverfahren gegen die Propan Rheingas GmbH & Co KG im sogenannten Flüssiggaskartell mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft vollständig eingestellt und die ursprünglich festgesetzte Bußgeldzahlung zurückgenommen. Damit endet für das Unternehmen ein knapp 15 Jahre währender Rechtsstreit, weil eine Ahndung der vorgeworfenen Kartellverstöße nach Auffassung des Oberlandesgerichts unter Abwägung aller Umstände nicht geboten ist. Ursprünglich hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2009 eine Geldbuße von 22,5 Millionen Euro gegen Propan Rheingas wegen deren angeblicher Beteiligung an dem vorgeworfenen Bestandskundenschutzkartell verhängt. Mit der Einstellung steht unanfechtbar fest, dass trotz der langen Verfahrensdauer Kartellrechtsverstöße der Propan Rheingas nie nachgewiesen werden konnten.

Die jetzt mit der Einstellung beendete Neuverhandlung vor dem 6. Kartellsenat des OLG war notwendig geworden, weil das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen Propan Rheingas vom 30.03.2015 einschließlich aller Feststellungen durch den Kartellsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 09.10.2018 (Az.: KRB 60/17, Flüssiggas III) vollständig aufgehoben worden war.

Die Rechtsbeschwerde von Propan Rheingas am BGH hatte über den Fall hinaus weitreichende Bedeutung. Sie richtete sich insbesondere gegen die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrages durch das Oberlandesgericht, der auf die Vernehmung eines zentralen Entlastungszeugen gerichtet war. Der Bundesgerichtshof hatte einen durchgreifenden Rechtsfehler darin gesehen, dass das Oberlandesgericht die Vernehmung dieses Entlastungszeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht als erforderlich angesehen hatte.

Die Karlsruher Richter stellten in ihrer Beschlussbegründung den Grundsatz auf, dass rechtlich und tatsächlich komplexe Kartellbußgeldverfahren grundsätzlich nicht zu den von § 77 Abs. 3 OWiG erfassten Regelfällen zählen. Vielmehr muss in derartigen Verfahren in zentralen Fragen in dem ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) begründet werden, weshalb die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Sie widersprachen damit der bislang geübten Praxis des OLG Düsseldorf in Kartellbußgeldverfahren. Weiterhin stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Möglichkeit, einen präsenten Zeugen sofort zu vernehmen, ein Umstand ist, der für die Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters bedeutsam ist. Dies ist folglich bei der Ermessensausübung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen genügte das aufgehobene Urteil des OLG Düsseldorf nicht. Für die Ablehnung von Beweisanträgen der Verteidigung wird daher künftig ein deutlich schärferer Prüfungsmaßstab gelten.

Propan Rheingas wurde im gesamten Verfahren von einem Kartellrechtsteam des Kölner Büros von Friedrich Graf von Westphalen & Partner unter Federführung von Partner Sven Köhnen beraten und vertreten. Strafrechtlich wurde Propan Rheingas ergänzend von Prof. Dr. Michael Tsambikakis von der Kölner Kanzlei Tsambikakis & Partner begleitet.

Vertreter Propan Rheingas GmbH & Co KG

Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Sven Köhnen, Rechtsanwalt, Partner (Federführung, Kartellrecht)

Tsambikakis & Partner
Prof. Dr. Michael Tsambikakis, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Partner (Strafrecht)

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