ProtectInvestAlliance (PIA): Wende im Insolvenzverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH

14.02.2011

Wende im Insolvenzverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH : Bundesgerichtshof verneint vorrangiges Aussonderungsrecht von institutionellen Großgläubigern vor Privatanlegern; PIA ProtectInvestAlliance fordert durch ihre beiden Vertreter im Gläubigerausschuss umgehenden Insolvenzplan sowie volle Entschädigung der Phoenix-Geschädigten durch die EdW

Frankfurt am Main/Kirchentellinsfurt, 11.02.2011

Der Bundesgerichthof (BGH) hat gestern in der mündlichen Verhandlung der Revisionsklage des Insolvenzverwalters der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen einen institutionellen Großanleger, einen Hedgefonds-Treuhänder, Az. IX ZR 49/10, ausgeführt, dass ein sogenanntes Aussonderungsrecht des Institutionellen gegenüber der Insolvenzmasse nicht besteht. Ein Aussonderungsrecht hätte den Kläger dazu berechtigt, sich vorrangig vor anderen Insolvenzgläubigern – und damit insbesondere vorrangig auch vor den Privatanlegern – aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Damit sind nach Auffassung der PIA ProtectInvestAlliance, dem Zusammenschluss der beiden führenden Anlegerschutzkanzleien Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main und TILP Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt, nunmehr die Hindernisse für einen vorläufigen Insolvenzplan beseitigt, die einer ersten Abschlagszahlung aus der Insolvenzmasse an alle Gläubiger bislang im Wege gestanden haben. Ebenso gibt es jetzt für die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen EdW keinen Grund mehr, Zahlungen zurückzuhalten.

Die in der PIA vereinten Kanzleien NIEDING+BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft und TILP Rechtsanwälte vertreten in diesem Massenbetrugsfall inzwischen rund 4.000 geschädigte Anleger in der sogenannten „ARGE PHOENIX“. Im fünfköpfigen Gläubigerausschuss ist PIA mit zwei Mitgliedern vertreten.

Kein Aussonderungsrecht

In der gestrigen mündlichen Verhandlung hat der BGH unmißverständlich deutlich gemacht, dass er die ein Aussonderungsrecht bejahende Ansicht der beiden Vorinstanzen nicht teilt. Nach der Rechtsauffassung des BGH wäre für ein – vom BGH verneintes - Aussonderungsrecht nämlich Voraussetzung, dass

- der Treuhänder die Treuhandbindung einhält und

- der Treuhänder die Treuhandgelder nicht mit eigenen Geldern vermischt.

„Beides ist aus Sicht des BGH im Falle Phoenix nicht erfüllt“, so Rechtsanwalt Klaus Nieding. „Aus Sicht des BGH ist unstreitig, dass Phoenix die Gelder zumindest ab 1997 vertragswidrig verwendet hat, nämlich zur Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems durch Auszahlung von Scheingewinnen an Anleger, die ihre Anlage gekündigt hatten, und durch Zahlung von Scheinprovisionen an die Vermittler“, erläutert Nieding.

PIA fordert Insolvenzplan und volle Entschädigung durch EdW

„Da der BGH jetzt die bisherigen Auszahlungshindernisse für den Insolvenzverwalter beseitigt hat, fordert die PIA Insolvenzverwalter Schmitt auf, nunmehr umgehend den von PIA bereits in der Gläubigerversammlung vom 28.03.2006 geforderten Insolvenzplan vorzulegen und im Wege dessen endlich Abschlagszahlungen an die Anleger vorzunehmen“, fordert Rechtsanwalt Andreas Tilp. „Auch für die EdW ist spätestens jetzt der Weg zur vollen Entschädigung der Anleger frei“, betont sein Kollege Klaus Nieding.

Hintergrund

In der Sache geht es um die Frage, ob den Anlegern der Phoenix Aussonderungsrechte (individuell oder gemeinschaftlich) an den im Zeitpunkt der Insolvenz der Phoenix auf deren Treuhandkonten sichergestellten Geldern zusteht und wenn ja, wie der Anspruch zu berechnen ist.

Diese Frage hat bisher das Insolvenzverfahren der Phoenix blockiert, weil der Insolvenzverwalter solange keine Abschläge auszahlen wollte, wie er Gefahr läuft, mit dem Abschlag mehr auszuzahlen, als den Anlegern insgesamt (Aussonderungsanspruch und Insolvenzquote) zusteht. Auch die Entschädigung durch die EdW war von dieser Frage betroffen, weil diese die Ansicht vertritt, keine Entschädigung auf die Aussonderungsansprüche gewähren zu müssen. Sie hat deshalb bei den Entschädigungen in der Regel einen Teilbetrag einbehalten, der nach ihren Berechnungen dem maximalen Aussonderungsanspruch des jeweiligen Anlegers entsprach. Die Phoenix Anleger waren von dieser offenen Rechtsfrage somit doppelt betroffen: sie haben im Entschädigungsverfahren keine 90% Entschädigung erhalten und aus dem Insolvenzverfahren bisher gar nichts.

Prozessverlauf

In dem Rechtsstreit hatte der Insolvenzverwalter der Phoenix gegen eine Hedgefonds-Treuhänderin auf Feststellung geklagt, dass dieser ein Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter in der außergerichtlich geforderten Höhe von rund 9 Mio. Euro nicht zusteht. Widerklagend hatte die Hedgefonds-Treuhänderin Feststellung begehrt, dass ihr dem Grunde nach ein Aussonderungsrecht gegen den Insolvenzverwalter zusteht, und hilfsweise eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages.

Das LG Frankfurt hatte in erster Instanz die Klage des Insolvenzverwalters als unzulässig abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass der Hedgefonds-Treuhänderin dem Grunde nach ein Aussonderungsrecht zusteht. Das OLG Frankfurt hatte die Berufung des Insolvenzverwalters in zweiter Instanz zurückgewiesen, aber die Revision zugelassen.

Über PIA (www.pia-eu.com):

Die PIA ProtectInvestAlliance ist ein Joint Venture der beiden auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und TILP Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt, mit gemeinsamen Repräsentanzen in Brüssel und Wien. PIA vertritt zahlreiche Investoren, darunter über 8.000 Private und Institutionelle in den Großschadensfällen Phoenix, AMIS, AHBR/Corealcredit Bank, DBVI, Swaps, Kiener/K1 und P2 Value.

Über Nieding + Barth (www.niedingbarth.de):

Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft („Eine führende Kanzlei im Kapitalanlegerschutz, die seit Jahren zu den ersten Adressen im Markt gehört“) zählt aus der Sicht des führenden Branchenmediums JUVE zur Spitzengruppe der vier führenden Kanzleien auf dem Gebiet Kapitalanlegerrecht (JUVE Handbuch 2010/11). Die Kanzlei verfügt seit mehr als sechzehn Jahren über vielfältige Erfahrungen im Bereich des Schutzes von Aktionären und Investoren. Deutschlands erste reine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding + Barth hat bisher über 50 Entscheidungen des BGH zum Anleger- und Investorenschutz herbeigeführt. Seit 1994 vertritt sie Deutschlands größte und führende Aktionärsvereinigung, die DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. Die Anwälte von Nieding + Barth nehmen in

bis zu 150 Hauptversammlungen pro Jahr die Rechte von privaten und institutionellen Aktionären wahr, die Kanzlei ist insoweit führend in der Hauptversammlungsvertretung von Aktionären. Die WirtschaftsWoche (17.04.2009) nennt Nieding + Barth eine „Top-Kanzlei für alle Belange der Kapitalanleger“. Nieding + Barth hat bis heute institutionelle und private Investoren mit einer gesamten Schadenssumme von rund 10 Milliarden EUR vertreten. Klaus Nieding, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist regelmäßig als Sachverständiger des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit Kapitalmarktgesetzen tätig. Für die renommierte Wirtschaftszeitung HANDELSBLATT ist Nieding „einer der renommiertesten deutschen Anlegerschutzanwälte" (HANDELSBLATT, 09.02.2011). Für die Tageszeitung Die WELT ist er „…einer der profiliertesten Anwälte auf dem Gebiet von Anlegerklagen gegen Banken und Unternehmen“ (Die WELT, 23.09.2009).

Über TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de):

Die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent, effektiv und ausschließlich für die Interessen von Investoren engagiert, ob Institutionelle, Family Offices oder Private. Diese Einschätzung teilen Medien und Wettbewerber: Seit vielen Jahren gehört TILP Rechtsanwälte zur hiesigen Marktspitze im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die WirtschaftsWoche nennt Andreas Tilp „die Nummer eins unter den Kapitalanlagerechtlern“ (18.4.2009), für die Süddeutsche Zeitung ist er „der Nestor unter den Anlegerschutzanwälten“ (25.11.2008). Das Handbuch Wirtschaftskanzleien 2010/2011 des führenden Branchenmediums JUVE zählt TILP Rechtsanwälte zur Spitzengruppe der vier führenden Kanzleien auf dem Gebiet Kapitalanlegerrecht. JUVE bewertet TILP Rechtsanwälte als „eine führende Kanzlei im Kapitalanlegerschutz, die seit Jahren zu den ersten Adressen gehört und … das Rechtsgebiet entscheidend geprägt hat“, Wettbewerber bescheinigen ihr eine Art „Vorbildfunktion und hohe fachliche Kompetenz“. TILP Rechtsanwälte ist bereits seit 1994 im Bank-, Börsen-, Investment-, Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht erfolgreich tätig. Die Kanzlei hat inzwischen über 100 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt – der FOCUS (11/2007) bezeichnet das von TILP Rechtsanwälte 2006 erstrittene Kickback-Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als „Sensationsurteil“, für Verbraucherschützer ist es ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz". Im "wohl größten Verfahren der deutschen Wirtschaftsgeschichte" (Der Spiegel vom 2.3.2008) vertritt TILP Rechtsanwälte zudem jeweils den Musterkläger in den beiden so genannten KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom. Kanzleigründer Andreas Tilp ist für das Wirtschaftsmagazin Capital: „Der Etablierte…Er gilt als einer der erfahrensten Anwälte…“ (17/2006). Der Spiegel (31/2008) nennt ihn einen "international erfahrenen Anlegeranwalt". Nach Einschätzung der Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung ist er der „wohl bekannteste Anwalt der Republik“ (16.8.2009).

Kontakt:

Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
RA Klaus Nieding
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
An der Dammheide 10
60486 Frankfurt a.M.
Fon: +49-69-238538-0
Fax: +49-69-238538-10
E-Mail: K_Nieding@niedingbarth.de

TILP Rechtsanwälte
RA Andreas W. Tilp
Einhornstraße 21
72138 Kirchentellinsfurt
Fon: +49-7121-90909-0
Fax: +49-7121-90909-81
E-Mail: andreas.tilp@tilp.de

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