Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft: Ausweitung der Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch das Landgericht Itzehoe

02.08.2010

 

Banken müssen die Anleger auch über Vertriebsprovisionen bei der Zeichnung von Anleihen und Genussscheinen informieren.

Ein unbezifferter Hinweis auf mögliche Provisionszahlungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht.

Accessio Wertpapierhandelshaus AG zu Schadensersatz in Höhe von rund 200.000 Euro verurteilt.

Berlin/Itzehoe, 30. Juli 2010. Die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird von den Instanzgerichten konsequent umgesetzt und auf alle Bankgeschäfte angewandt. Jüngstes Beispiel hierfür ist ein Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20.07.2010 (Az.: 7 O 91/09), das Rechtsanwalt Naacke von der Kanzlei Kälberer & Tittel erstritten hat:

Der klagende Anleger hatte zwischen 2006 und 2009 auf Anraten der Accessio Wertpapierhandelshaus AG – einem Tochterunternehmen der börsennotierten Driver & Bengsch AG – verschiedene Anleihen und Genussscheine im Wert von etwa 200.000 Euro erworben. Die Emittenten dieser Papiere – die Pongs & Zahn AG, die HPE Hanseatic Private Equity AG und die Ponaxis AG – gerieten alsbald in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass die erworbenen Wertpapiere beträchtlich an Wert verloren.

Die Accessio Wertpapierhandelshaus AG muss nach dem Urteil des Landgerichts Itzehoe nun den gesamten entstandenen Schaden ersetzen. Das Gericht stützt sich dabei im wesentlichen darauf, dass die Berater der Accessio Wertpapierhandelshaus AG den klagenden Anleger nicht auf die Vertriebsprovision von 8 bzw. 9 %, die das Unternehmen von den jeweiligen Emittenten erhielt, hingewiesen haben.

Rechtsanwalt Naacke hält die Anwendung der Kick-back-Rechtsprechung auf die Zeichnung von Anleihen und Genussscheinen für konsequent: "Jedes Eigeninteresse des beratenden Unternehmens muss offengelegt werden. Nur so kann der Anleger die Empfehlung bewerten und für sich eine Anlageentscheidung treffen."

Das Gericht hielt zudem eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Accessio Wertpapierhandelshaus AG für unzureichend, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Accessio Wertpapierhandelshaus AG berechtigt sei, "Geldzahlungen und andere geldwerte Vorteile in Empfang zu nehmen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Kundengeschäften stehen", und "dem Kunden auf dessen Wunsch Auskunft über die entsprechenden Zahlungen erteilen" wolle.

Zu Recht, findet Rechtsanwalt Tittel: "Offenbar wird in der Branche versucht, durch unverständliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die eigene Pflicht zur ungefragten Aufklärung über erhaltene Vertriebsprovisionen in ein Auskunftsrecht des Kunden zu verdrehen. Die Ausübung des Auskunftsrechts durch den Anleger würde aber voraussetzen, dass dieser weiß oder zumindest damit rechnet, dass hinter seinem Rücken derartige Provisionen fließen. Das ist selten der Fall. Und schon gar nicht rechnet der Anleger damit, dass doppelt abkassiert wird, wie das hier Accessio getan hat."

Denn neben Bestands- und Vertriebsprovision des Emittenten erhielt die Accessio Wertpapierhandelshaus AG auch noch eine Kaufprovision vom Kunden. "Irgendwann werden auch die Beratungsunternehmen begreifen, dass man nicht nach allen Seiten die Hand aufhalten kann. Dass dies aber üblich zu sein scheint, verrät einiges über die Moral, die in diesen Kreisen herrscht", kommentiert Rechtsanwalt Tittel dieses Geschäftsgebaren.

Die Kanzlei Kälberer & Tittel rechnet damit, dass die Accessio Wertpapierhandelshaus AG Rechtsmittel beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gegen die Entscheidung einlegen wird.

 

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