Rechtsanwalt Eberhard Ahr: Anleger des IVG Immobilienfonds obsiegt rechtskräftig gegen Commerzbank wegen verschwiegener kick backs

13.01.2011

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in seiner Entscheidung vom 06.04.2010 (sh. unsere PE vom 26.04.2010) einem Anleger, der sich auf Empfehlung der Dresdner Bank an der IVG Euroselected Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG, beteiligt hat, Schadensersatz in Höhe der von ihm gezahlten Beteiligungssumme nebst Verzugszinsen zugesprochen (Az. LG Frankfurt a.M.: 2-26 O 295/09).

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß über die von der Bank vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden ist. Der Kunde muss nach Auffassung des Gerichts erkennen können, welches finanzielle Eigeninteresse in Form einer Vergütung durch Dritte die Bank im Fall des Abschlusses der vermittelten Anlage hat, um abschätzen zu können, inwieweit die Bank ihrem Eigeninteresse an dieser Vergütung oder den Interessen des Kunden bei der Beratung folgt. Dafür genügt nach Ansicht des Landgerichts nicht, dass im Prospekt als Teil der mit der Fondsbeteiligung verbundenen Kosten auch die Kosten für Kapitalvermittlung angegeben sind, da hieraus das Ausmaß des Interessenkonflikts der Bank für den Anleger nicht erkennbar gewesen sei. Aus der Prozentangabe habe sich die Höhe der konkret von der Bank vereinnahmten Vergütung für den Vertrieb der Fondsanteile und damit das Umsatzinteresse der Bank nicht einschätzen lassen.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. ist inzwischen rechtskräftig. Die Commerzbank hatte zunächst Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt, nahm diese jedoch zurück, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Bank darauf hinwies, dass es keine Erfolgsaussichten für ihre Berufung sieht und beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (Az. OLG Frankfurt a.M.: 9 U 36/10).

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sah die Angaben im Verkaufsprospekt über die Rückvergütungen als nicht ausreichend an, weil sie keine Angaben darüber erhalten, welche Zahlungen in welcher Höhe die Bank für die Vermittlung der Anlage über das Agio hinaus erhalten hat. Eine fehlerhafte Vorstellung des Anlegers über das Vergütungsinteresse der Bank sei im vorliegenden Fall auch dadurch geweckt worden, dass die Bankmitarbeiter diesen nur über das Agio aufgeklärt hatten.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Eberhard Ahr sieht ihre Rechtsauffassung durch das von der Bremer Kanzlei erzielte Urteil bestätigt: „Ebenso wie zuvor das Landgericht Frankfurt a.M. hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. klargestellt, dass es nicht genügt, dass im Emissionsprospekt die Kosten für die Kapitalvermittlung allgemein angegeben sind. Der Anleger kann das finanzielle Eigeninteresse der Bank erst dann einschätzen, wenn im Prospekt die genaue Höhe der konkret an die beratende Bank vereinnahmten Provisionen angibt. Allgemeine Angaben im Prospekt zu Vermittlungsgebühren genügen nicht. Zudem hat das Oberlandsgericht Frankfurt a.M. klargestellt, dass, wenn die Bank Angaben zu der Vergütung macht, diese richtig sein müssen. “

Rechtsanwalt Eberhard Ahr sieht daher auch für die Anleger, die den Prospekt vor der Beitrittszeichnung erhalten haben, gute Chancen von den Banken Schadensersatz wegen verschwiegener kick backs zu erhalten, wenn der Prospekt wie im vorliegenden Fall nur allgemeine Angaben zur Kapitalvermittlung enthält.

Bremen, den12.01.2011
gez. Eberhard Ahr, RA und Notar

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere der Anlageberatung, des Verbraucherkreditrechts und bei finanzierten Immobilienanlagen. „Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008). Er und die weiteren Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2007“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen. RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv). Frau Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Herr RA Dietmar Klinger haben die Zusatzqualifikation zur Fachanwältin, bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht absolviert.

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Verantwortlich und Ansprechpartner zum Thema:

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: ahr@rechtsanwalt-ahr.de
RÄin Dr. Birte Eckardt, Tel: 0421 14261, e@mail: eckardt@rechtsanwalt-ahr.de

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