Rechtsanwalt Eberhard Ahr: Anleger eines IVG Immobilienfonds obsiegt gegen Commerzbank wegen verschwiegener kick backs

27.04.2010

Rechtsanwalt Eberhard Ahr

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in einer Entscheidung vom 06.04.2010, AZ. 2-26 O 295/09, einem Anleger, der sich auf Empfehlung der Dresdner Bank an der IVG Euroselected Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG, beteiligt hat, Schadensersatz in Höhe der von ihm gezahlten Beteiligungssumme nebst Verzugszinsen zugesprochen. Die IVG Immobilien AG aus Bonn initiiert seit Jahren verschiedene geschlossene Immobilienfonds mit dem Schwerpunkt auf Gewerbeimmobilien bevorzugt in Europäischen Zentren. Beim vorliegenden Fonds waren Erträge von 8 % - 12 % in Aussicht gestellt worden. Bereits im ersten Jahr erfolgte keine Auszahlung an die Anleger.

Vertrieben wurden die Anteile daran auch über Banken. Insbesondere bei geschlossenen Fonds sind über die Ausgabeaufschläge und weitere evtl. versteckte Zuwendungen an die Vermittler hohe Provisionen zu erzielen. Das macht den Vertrieb solcher Produkte auch bei Banken attraktiv. Zahlen muss das alles der Anleger. Wenn dann noch wie hier gleich die Erträge ausbleiben, wird es teuer!

Hier darf der Anleger das Geschäft aber voraussichtlich – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - rückgängig machen. Die 26. Zivilkammer des LG Frankfurt sah es als erwiesen an, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß über die von der Bank vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden ist. Der Kunde muss nach Auffassung des Gerichts erkennen können, welches finanzielle Eigeninteresse in Form einer Vergütung durch Dritte die Bank im Fall des Abschlusses der vermittelten Anlage hat, um abschätzen zu können, inwieweit die Bank ihrem Eigeninteresse an dieser Vergütung oder den Interessen des Kunden bei der Beratung folgt. Dafür genügt nach Ansicht des Landgerichts nicht, dass im Prospekt als Teil der mit der Fondsbeteiligung verbundenen Kosten auch die Kosten für Kapitalvermittlung angegeben sind, da hieraus das Ausmaß des Interessenkonflikts der Bank für den Anleger nicht erkennbar gewesen sei. Aus der Prozentangabe habe sich die Höhe der konkret von der Bank vereinnahmten Vergütung für den Vertrieb der Fondsanteile und damit das Umsatzinteresse der Bank nicht einschätzen lassen.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Eberhard Ahr sieht ihre Rechtsauffassung durch das von der Bremer Kanzlei erzielte Urteil bestätigt: „Das Landgericht Frankfurt a.M. stellt klar, dass es nicht genügt, dass im Emissionsprospekt die Kosten für die Kapitalvermittlung allgemein angegeben sind. Der Anleger kann das finanzielle Eigeninteresse der Bank erst dann einschätzen, wenn im Prospekt die genaue Höhe der konkret an die beratende Bank vereinnahmten Provisionen angibt. Allgemeine Angaben im Prospekt zu Vermittlungsgebühren genügen nicht.“

Rechtsanwalt Eberhard Ahr sieht daher auch für die Anleger, die den Prospekt vor der Beitrittszeichnung erhalten haben, gute Chancen von den Banken Schadensersatz wegen verschwiegener kick backs zu erhalten, wenn der Prospekt wie im vorliegenden Fall nur allgemeine Angaben zur Kapitalvermittlung enthält.

Bremen, den 26.04.2010

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere der Anlageberatung, des Verbraucherkreditrechts und bei finanzierten Immobilienanlagen.

„Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008). Er und die weiteren Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2007“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Frau Rechtsanwältin Dr. Eckardt hat die Zusatzqualifikation zur Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht absolviert.

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Verantwortlich und Ansprechpartner zum Thema IVG-Fonds.

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: ahr@rechtsanwalt-ahr.de

RÄin Dr. Birte Eckardt, Tel: 0421 14262 eckardt@rechtsanwalt-ahr.de

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