Rechtsanwalt Eberhard Ahr: BGH stärkt Rechte der Verbraucher bei wucherähnlichen Restschuldversicherungskrediten

09.03.2011

EUR 26.617,89 betrug die Summe, die ein Verbraucher als Kredit benötigte. Am Ende kamen als Gesamtkreditsumme EUR 50.313,45 heraus, die dieser Kunde in sieben Jahren mit monatlichen Raten in Höhe rund EUR 600,00 zurückzahlen sollte. Diese hohe Belastung lag einmal an den von der Bank berechneten Zinsen von knapp 11,5% im Jahr. Außerdem sollte aber auf Veranlassung der Bank eine sog. Restschuldversicherung abgeschlossen werden, deren Beitrag allein noch einmal EUR 6.376,51 betrug. Dieser musste in einer Summe vorausbezahlt und durch den Kredit gleich mitfinanziert werden. Würde man diese Prämie und die darauf für die Laufzeit entfallenen Zinsen und anteiligen Kosten als Belastung des Kreditnehmers in den effektiven Jahreszins einrechnen, würde dieser fast 22% betragen. Dies aber wäre bereits Wucher.

Dem BGH hat dieser Fall vorgelegen und der hat am 18.01.2010 ein Urteil gefällt, dessen Gründe jetzt veröffentlicht worden sind. Die Rechte des Kreditnehmers bei solchen überteuerten Ratenkrediten werden dadurch gestärkt (AZ: BGH XI ZR 356/09, abzurufen unter www.bundesgerichthof.de).

Den Wucheraspekt hat der BGH zwar leider nicht untersucht. Rechtlicher Angriffspunkt sind vielmehr das Widerrufsrecht, das für jeden Darlehensnehmer bei Verbraucherkrediten besteht, und die Tatsache, dass es sich bei solchen Krediten mit Restschuldversicherungen um sog. verbundene Geschäfte handelt. Ist dies nämlich der Fall, muss die in die Kreditverträge von den Banken aufzunehmende Belehrung über das erwähnte Widerrufsrecht zusätzlich den Hinweis darüber enthalten, dass von den Folgen auch der verbundene Versicherungsvertrag betroffen ist. Fehlt dieser Hinweis, ist diese Belehrung fehlerhaft und das Widerrufsrecht erlischt nicht nach den dafür gesetzlich vorgesehenen zwei Wochen, sondern gilt praktisch unbegrenzt.

Genau dies sollten nach Ansicht der auf das Bank –und Kapitalanlagerecht für Verbraucher spezialisierte Kanzlei Eberhard Ahr in Bremen betroffene Kreditnehmer jetzt nutzen. Wer könnte das sein? Praktisch alle Banken - vor allem Teilzahlungsbanken -, die solche Kredite in den letzten Jahren im Programm hatten, haben den oben erwähnten Hinweis in ihren Widerrufsbelehrungen nicht einbezogen. Theoretisch wären dies durchaus hundertausende Fälle. Dann hat der Widerruf die Folge – das hat der BGH in der eingangs erwähnten Entscheidung jetzt aktuell festgestellt – dass der Verbraucher nicht mehr die zum Teil horrenden Restschuldversicherungskosten einschließlich darauf der entfallenden Zinsen und Gebühren zahlen muss, sondern nur noch den erhaltenen Nettokredit zzgl. einer Nutzungsentschädigung aber abzüglich der bereits darauf geleisteten Raten.

Dazu Rechtsanwalt Eberhard Ahr:

„In den meisten dieser Fälle wird dies zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Betroffenen führen. Je nach Einzelfall ist im Ergebnis entweder auf den Kredit überhaupt nichts mehr zu zahlen, mindestens aber eine erheblich verminderte Restsumme. Angesichts dessen hat die Kreditwirtschaft jahrelang gegen ein solches Ergebnis gestritten, was jetzt der Bundesgerichtshof aber zu Gunsten der betroffenen Darlehensnehmer entschieden hat.“

Voraussetzung dafür, dass diese Folgen eintreten, ist allerdings, dass es sich einmal bei den Geschäften um die sog. verbundenen Verträge handelt und zum anderen die Widerrufsbelehrung aus den genannten oder möglicherweise auch aus anderen Gründen unwirksam ist.

Dr. Birte Eckardt, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, die in der Kanzlei Eberhard Ahr bereits Hunderte solcher Fälle bearbeitet und zum großen Teil einer für die Darlehensnehmer günstigen Lösung zugeführt hat, rät deshalb:

„Alle Betroffenen sollten ihre Verträge deshalb durch eine Verbraucherzentrale oder juristisch durch eine auf Bank- und Kreditrecht spezialisierte Anwaltskanzlei überprüfen lassen. Dazu kann die Möglichkeit einer kostengünstigen Erstberatung genutzt werden. Aber auch in der Folge wird eine spezialisierte juristische Vertretung nötig sein, da neben den rechtlichen Argumenten zum Teil komplizierte und spezielle Neuberechnungen vorgenommen werden müssen.“

Im obigen vom BGH beurteilten Fall sind am Ende durch den Wegfall der Restschuldversicherung Kostenersparnisse von rund EUR 10.000,00 eingetreten. Durch eine weiter mögliche Verminderung der Verzinsung des restlichen Nettokredits sind zusätzliche Erleichterungen erreichbar.

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere der Anlageberatung, des Verbraucherkreditrechts und bei finanzierten Immobilienanlagen.

„Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008). Er und die weiteren Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2007“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Frau Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Herr RA Dietmar Klinger haben die Zusatzqualifikation zur Fachanwältin, bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht absolviert.

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Verantwortlich und Ansprechpartner zum Thema:

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: ahr@rechtsanwalt-ahr.de

RAin Dr. Birte Eckardt, Tel: 0421 14261, e@mail: eckardt@rechtsanwalt-ahr.de

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