Rechtsanwalt Eberhard Ahr: Widerrufsbelehrungen der Capital Advisor Fund II GbR fehlerhaft - Widerruf noch möglich

21.01.2011

Zahlreiche Verbraucher haben sich in den letzten Jahren an der Capital Advisor Fund II GbR beteiligt. Diese Gesellschaft sollte laut Prospekt in Private Equity, in Wertpapierfonds und andere Investments investieren. Den Anlegern wurde oftmals versprochen, in eine werthaltige Anlage zu investieren und mit ihrer Beteiligung für ihr Alter vorzusorgen. Tatsächlich müssen die Anleger Jahrzehnte lange Ratenzahlungsverpflichtungen erfüllen, wobei völlig ungewiss ist, was Sie am Ende der Laufzeit von dem eingezahlten Geld zurückerhalten. Es besteht ein Totalverlustrisiko.

Viele Anleger des Capital Advisor Fund II GbR können ihre in einer Haustürsituation geschlossenen Beteiligungen heute noch widerrufen und die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen verlangen. Grund hierfür ist die in der Regel fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf der Beitrittserklärung. Die von der Gesellschaft verwendeten Widerrufsbelehrungen klären den Verbraucher nämlich nicht genügend über die Rechtsfolgen des Widerrufs auf. Die gesetzlich verankerten Widerrufsvorschriften schreiben vor, dass der Verbraucher sowohl über seine Pflichten, als auch über seine wesentlichen Rechte belehrt werden muss. Die von der Capital Advisor Fund II GbR verwendete Widerrufsbelehrung enthält unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ jedoch lediglich den Hinweis, dass bereits erhaltene Leistungen und hieraus gezogene Nutzungen zurückzugewähren sind und ggf. Wertersatz zu leisten ist. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 16.12.2010, Az. 2-O-2212/09, hat das Gericht diese Belehrung als nicht ausreichend angesehen. Das Landgericht Bremen sah es als fehlerhaft an, dass die Widerrufsbelehrung nicht darüber aufklärt, welche Rechte der Verbraucher nach Erklärung des Widerrufs hat. Der Schutzzweck der Vorschriften über das Haustürwiderrufsrecht erfordert nach Ansicht des Landgerichts Bremen aber, dass der Verbraucher auch über die aus dem Widerruf erfolgenden Rechte informiert wird.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Eberhard Ahr sieht ihre Rechtsauffassung durch das von ihr erzielte Urteil bestätigt: „Das Landgericht Bremen hat die von der Capital Fund II GbR verwendete Widerrufsbelehrung zu Recht als unzureichend angesehen. Der Verbraucher soll über die Folgen seiner Widerrufserklärung umfassend unterrichtet sein, damit er in der Lage ist, sorgfältig abzuwägen, ob er den Widerruf tatsächlich erklären möchte. Die einseitige Darstellung von Pflichten des Verbrauchers ist aber geeignet, Unsicherheiten beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet ist.“

Rechtsanwalt Eberhard Ahr sieht daher für Anleger gute Chancen, die Rückabwicklung ihrer Beteiligung geltend zu machen. Infolge des Widerrufs müssen die Verbraucher ab dem Widerruf der Beteiligung keine weiteren Raten mehr an die Gesellschaft leisten und die Beteiligung ist dann auseinanderzusetzen. Er weist darauf hin, dass die von Fondsgesellschaften verwendeten Widerrufsbelehrungen oftmals fehlerhaft sind und die Anleger bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Möglichkeit hätten, ihr Widerrufsrecht auch nach Jahren noch auszuüben. Er rät deshalb allen Anlegern von Fonds, die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung von einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Bremen, den 19.01.2011 Dr. Birte Eckardt, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere der Anlageberatung, des Verbraucherkreditrechts und bei finanzierten Immobilienanlagen.

„Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008). Er und die weiteren Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2007“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Frau Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Herr RA Dietmar Klinger haben die Zusatzqualifikation zur Fachanwältin, bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht absolviert.

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Verantwortlich und Ansprechpartner zum Thema:

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: ahr@rechtsanwalt-ahr.de
RÄin Dr. Birte Eckardt, Tel: 0421 14261, e@mail: eckardt@rechtsanwalt-ahr.de

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