Rechtsanwaltskanzlei Eberhard Ahr: Hoffnungen für Fonds-Anleger bei Haustürgeschäften

02.06.2008

Rechtsanwaltskanzlei Eberhard Ahr

Verbraucher, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben, können zwar ihren Beitritt widerrufen, wenn sie dazu durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz bestimmt worden sind, bislang hat die Rechtsprechung darin jedoch keinen rückwirkenden (ex tunc) wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt gesehen. Vielmehr wurde der Widerruf bislang unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche nur für die Zukunft (ex nunc) wirkende Kündigung betrachtet.

Danach wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil.

Dies hat zur Folge, dass der widerrufende Anleger nicht das an die Gesellschaft gezahlte Geld zurückerhält, sondern lediglich Anspruch auf sein Abfindungsguthaben hat. Da er auch Verluste der Gesellschaft mitzutragen hat, kann es passieren, dass das Abfindungsguthaben aufgrund der während der Dauer seiner Mitgliedschaft von der Gesellschaft erwirtschafteten Verluste negativ ist. Der Widerrufende erhält dann nicht nur seine Einlage nicht zurück, sondern ist seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen Zweifel bekommen, ob diese Rechtsprechung mit der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie (85/577/EWG) vereinbar ist und hat deshalb mit Beschluss vom 05.05.2008 (Az. II ZR 292/06) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Vom EuGH hängt nun ab, ob die Anleger nun doch ihre gesamtte Einlage zurückerhalten können.

Frau Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Eberhard Ahr rät Anlegern von Gesellschaftsbeteiligungen, bereits jetzt prüfen lassen, ob sie ihren Beitritt widerrufen können, damit sie keine weiteren Zahlungen mehr an die Fondsgesellschaft leisten müssen und die eingezahlten Gelder zurückfordern können. Die Vorlage des II. Senats des BGH ist zwar in einer Immobiliefondssache ergangen, nach Auffassung der Rechtsanwältin sind aber auch Anteilseigner von sog. Unternehmensbeteiligungen (atypisch stille Beteiligungen) betroffen.

Die auf Fondsangelegenheiten spezialisierte Anwältin macht darauf aufmerksam, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Anleger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. In vielen Fällen ist die Widerrufsbelehrung jedoch fehlerhaft, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und ein Widerruf noch möglich ist.

Einige Widerrufsbelehrungen sind bereits von Gerichten als fehlerhaft angesehen worden. Als Beispiele sind die Widerrufsbelehrungen der S.W. Immo-Fonds 2051 GmbH & Co. KG, Capital Advisor Fund II, DCM Renditefonds 5 KG und DBVI Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. KG 2. Deutschlandfonds KG zu nennen.

Bremen, den 27.05.2008

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere des Grauen Kapitalmarktes. Weitere Schwerpunkte sind das Immobilienrecht und das Strafrecht sowie das Verkehrsunfallrecht.

„Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008). Er und die weiteren Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2007“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Verantwortlich und Ansprechpartner zum Thema „Immobilienfonds“.

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: e.ahr@nord-com.net

RA in Dr. Birte Eckardt, Tel 0421 14261, e@mail: birte.eckardt@nord-com.net

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