Richtiger Zeitpunkt ausschlaggebend bei der Ad-hoc-Kommunikation: Hengeler Mueller und DGAP veröffentlichen Studie zum Umgang mit der Ad-hoc-Publizität

28.06.2013

Hengeler Mueller und die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) haben im Frühjahr 2013 eine Praxisstudie unter 80 börsennotierten deutschen Unternehmen zum professionellen Umgang mit der Ad-hoc-Publizität durchgeführt.

„Wie bedeutend die Einhaltung von Ad-hoc-Meldepflichten ist, zeigen prominente Ad-hoc-Verfahren wie z.B. das Kapitalanleger-Musterverfahren der Daimler AG um den Rücktritt ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden“, so Klaus-Dieter Stephan, Partner bei Hengeler Mueller. „Es geht dabei vor allem um die Feststellung des richtigen Zeitpunkts der Ad-hoc-Veröffentlichung.“

Der EuGH hatte vorgegeben, dass jeder einzelne bereits verwirklichte Zwischenschritt eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation darstellen kann. Unternehmen müssen ihre Anleger somit unter Umständen nicht erst über die Umsetzung, sondern schon über die Vorbereitungen einer bedeutenden Maßnahme wie z.B. eines Personalwechsels auf Vorstandsebene durch eine Ad-hoc-Mitteilung informieren. Es bleibt die gesetzlich vorgesehen Möglichkeit, die Veröffentlichung hinauszuschieben ("Selbstbefreiung").

Die aktuelle Studie von Hengeler Mueller und der DGAP verdeutlicht die hohe Aufmerksamkeit, die der Umgang mit den Ad-hoc-Pflichten in der Praxis erfährt. „Eine große Zahl von Unternehmen (68 Prozent) hat dazu ein eigenes Gremium eingerichtet, oft unter Beteiligung eines Vorstandsmitglieds“, erklärt Knut Wichering von der DGAP-Mutter EQS Group. Nach den Vorgaben der BaFin muss mindestens ein Vorstandsmitglied an der Entscheidung über eine Selbstbefreiung mitwirken.

Für die Ermittlung von Ad-hoc-Sachverhalten verwenden die Unternehmen teilweise (50 Prozent) quantifizierte Richtwerte. Bei der Finanzkommunikation spielt die Ermittlung von Abweichungen vom "Konsensus " der Finanzanalysten eine erhebliche Rolle, mit 58 Prozent Nennungen. Das spiegelt die Praxis der BaFin wieder, Abweichungen vom Konsensus zunehmend als relevantes Kriterium für die Frage der Ad-hoc-Meldepflicht zu verwenden.

Der überwiegende Teil der Unternehmen stimmt Ad-hoc-Veröffentlichungen nur in Ausnahmefällen im Vorfeld mit der BaFin ab (68 Prozent), 21 Prozent machen dies niemals. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das entscheidende Merkmal der Meldepflicht, die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung, nur eingeschränkt zur Abstimmung mit der BaFin geeignet ist.

Zwei Drittel der befragten Unternehmen veröffentlichen vorläufige Ergebnisse. Allerdings besteht für jedes Unternehmen eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung wesentlicher Kennzahlen mittels Ad-hoc-Mitteilung, wenn die dafür bestehenden Voraussetzungen, also insbesondere ein erhebliches Preisbeeinflussungspotential, vorliegen. Eine Selbstbefreiung kommt in diesem Bereich nur eingeschränkt in Betracht.

Insgesamt ist die Mehrheit der befragten Unternehmen mit den deutschen Ad-hoc-Regeln zufrieden. Die Anforderungen beurteilen 63 Prozent als ausreichend, 18 Prozent als zu weit und 14 Prozent als zu eng gefasst (k.A.: 8 Prozent).

Nach den neuesten Gerichtsentscheidungen in Sachen Schrempp wird die Herausforderung in Zukunft noch mehr als in der Vergangenheit darin liegen, bei zeitlich gestreckten Vorgängen den richtigen Zeitpunkt für das Entstehen der Meldepflicht zu ermitteln.

Die komplette Studie ist unter www.hengeler.com/download abrufbar.

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