Ritter SPORT mit Gleiss Lutz erfolgreich: Landgericht München bestätigt einstweilige Verfügung gegen Stiftung Warentest
Die Stiftung Warentest darf weiterhin nicht behaupten, das Zutatenverzeichnis der Schokoladensorte Ritter SPORT Voll-Nuss sei in Bezug auf die Verwendung von natürlichem Aroma irreführend und unzutreffend. Ebenfalls nicht behauptet werden darf, dass die Nussschokoladen so nicht hätten verkauft werden dürfen und dass sie nicht verkehrsfähig seien. Das Landgericht München I hat heute den Widerspruch der Stiftung Warentest gegen eine entsprechende einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts waren die Aussagen trotz eines weiten Beurteilungsspielraums der Stiftung Warentest sachlich nicht vertretbar.
In einem Ende November 2013 veröffentlichten Testbericht hatte die Stiftung Warentest die Note "mangelhaft" für das Produkt Ritter SPORT Voll-Nuss vergeben. Grund für das Urteil war die angeblich irreführenden Angabe "natürliches Aroma" im Zutatenverzeichnis. Dabei ging es um den laut Stiftung Warentest angeblich falsch deklarierten Aromastoff Piperonal. Dieser sei im Zutatenverzeichnis der Ritter SPORT Voll-Nuss Schokolade als natürliches Aroma beschrieben, obwohl es sich nach Angaben der Stiftung Warentest um einen chemisch hergestellten Aromastoff handle. Ritter SPORT hatte diese Behauptung zurückgewiesen, da ausschließlich natürlich gewonnenes Piperonal verwendet würde.
Gleiss Lutz beantragte daraufhin beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, die am 28. November 2013 erlassen und mit dem heutigen Urteil bestätigt wurde.
Für Ritter Sport waren Dr. Andreas Wehlau (Partner) und Dr. Björn Kalbfus (beide IP, München) tätig. Gleiss Lutz ist regelmäßig für die Alfred Ritter GmbH & Co. KG tätig und beriet das Familienunternehmen beispielsweise bei der Durchsetzung der Warenformmarke "Quadratische Schokolade" gegen verschiedene Wettbewerber.