.rka Rechtsanwälte: Abmahnungen wegen E-Mail Korrespondenz
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Streitwert: EUR 20.000,00. Anwaltsgebühren: EUR 997,00 netto. Das waren die Zahlen, die Peter Müller* dem Schreiben der Anwälte der XY GmbH entnahm. Die Anwaltskosten sollte er zahlen, weil seine E-Mail-Korrespondenz angeblich nicht den gesetzlichen Pflichtangaben genüge. Dazu komme die notwendige Abgabe einer Unterlassungserklärung, anderenfalls sei unverzüglich mit gerichtlicher Inanspruchnahme und weiteren erheblichen Kosten zu rechnen.
Ein solches Szenario scheint vielfach Wirklichkeit zu werden. Mehrere deutsche Webhost-Unternehmen berichteten heise online (http://www.heise.de/newsticker/meldung/84670), dass sie eine Abmahnung eines Giessener Unternehmens in ihrem Fax-Eingang vorgefunden hätten. Tatsächlich gelten von der Öffentlichkeit kaum bemerkt seit Anfang des Jahres neue Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen auch für die Korrespondenz mittels E-Mail. Der Gesetzgeber hat das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz (AktG) entsprechend geändert. Elektronische Geschäftspost muss den vollständigen Firmennamen aus dem Handelsregister enthalten, die korrekte Rechtsform ist anzugeben, ebenso der Sitz der Gesellschaft. Auch die Nennung des zuständigen Registergerichts und der Registernummer hat zu erfolgen. Darüber hinaus müssen alle Geschäftsführer benannt werden, ebenso der Vorsitzende eines etwa vorhandenen Aufsichtsrates.
Die Unkenntnis über derartige Verpflichtungen hat nun offenbar zu ersten Abmahnungen geführt. Mit der Änderung gesetzlicher Pflichtangaben geht gerade im Bereich elektronischer Kommunikation häufig der Versuch einher, mit anwaltlichen Aufforderungen zur Unterlassung schnelles Geld zu verdienen, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute. Der Experte für Wettbewerbsrecht aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte weiter: Solche Abmahnritter übersehen aber häufig, dass ein Verstoß gegen Pflichtangaben nicht automatisch auch zu einem Unterlassungsanspruch führt, der Anwaltsgebühren auslöst. Erforderlich ist die Wettbewerbsbezogenheit einer Handlung und dies wird von der Rechtsprechung zunehmend differenzierter gesehen. Ist dem Abmahnenden gar die massenhafte Versendung solcher Abmahnschreiben nachzuweisen, kann sich das Blatt vollends wenden: Mit einer Vielzahl von zusammenhangslosen Abmahnungen verdichten sich die Verdachtsmomente eines Rechtsmissbrauchs. In einem solchen Fall wäre der Unterlassungsanspruch unzulässig. Mehr noch, erweist sich eine derartige Belästigung als Eingriff in das Unternehmen des Abgemahnten, dreht sich der Wind: Dann kann es sein, dass der Abmahnende die anwaltlichen Kosten des Abgemahnten tragen muss, erklärt Rechtsanwalt Klute.
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