.rka Rechtsanwälte: Betriebsprüfungen der Künstlersozialkasse – oder : wenn der Prüfer zweimal klingelt

14.03.2007

.rka Rechtsanwälte

Hamburg, 10.03.2007. Im Moment formieren sich noch die Truppen, aber ab 01.07.2006 geht es los. Mission: Geld einsammeln. Auftrag: Alle Unternehmen Deutschlands auf ihre Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse (KSK) zu prüfen. Betroffen: 280.000 Firmen. 3.600 Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung bereiten sich derzeit noch auf ihre neue Aufgabe vor.

Wenn Mitte des Jahres die ersten Erhebungsbögen der Künstlersozialkasse (KSK) bei den Unternehmen eintreffen, wird vielen ein Licht aufgehen: Nicht nur „Kreativfirmen“ sind von der Abgabepflicht betroffen. Zur Künstlersozialabgabe sind gesetzlich auch Unternehmer verpflichtet, die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür laufend Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. „Der Einzelhändler, der wiederkehrend externe Grafiker für seine Werbung beschäftigt, die Softwarefirma, die laufend Pressetexte oder das Artwork ihrer Produkte erstellen lässt, das Unternehmen, das sich dauerhaft die Webseite gestalten und bearbeiten lässt, kann späte Überraschungen erleben“, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Sozietät .rka Rechtsanwälte. „Bis zu fünf Jahre müssen derartige Geschäftsbeziehungen nachversichert werden und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, dass die Kreativdienstleister nicht im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren sondern ein freies Vertragsverhältnis begründet wurde“, weiß Rechtsanwalt Nikolai Klute. Bisher prüften ein knappes dutzend Betriebsprüfer der Künstlersozialkasse etwa tausend Unternehmen jährlich und brachten im Kalenderjahr 2006 rund 14 Millionen EURO an Künstlersozialabgaben in die Kasse. Mit dem Zuwachs an Prüfern und der Übernahme dieser Aufgabe durch die Deutsche Rentenversicherung dürfte sich auch diese Summe deutlich erhöhen. Schätzungen sehen ein Nachforderungsvolumen von mehr als 200 Millionen EURO allein im Jahr 2007. Zahlungsverpflichtungen – auch künftige - erstrecken sich auf alle natürlichen Personen, die im Kreativbereich tätig sind. Dazu gehören nach einer jüngeren Entscheidung des Bundessozialgerichts beispielsweise auch Webdesigner. „Wer als Unternehmen extern Aufträge an natürliche Personen oder einen Zusammenschluss derartiger Personen im Kreativbereich erteilt hat, muss mit Nachzahlungslasten rechnen. Abwenden lässt sich dies bestenfalls bei größeren Einheiten, deren Inhaber und Geschäftsleitungen nicht selbst kreativ tätig sind“, erklärt Rechtsanwalt Nikolai Klute, „aber die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier extrem versicherungsfreundlich“. Was also tun? „Für die Vergangenheit sind die Geschäftsbeziehungen zu den Kreativfirmen zu analysieren. Möglicherweise lassen sich im nachhinein Optimierungen vornehmen, die zu niedrigeren Bemessungsgrundlagen führen. Und für die Zukunft gilt: allein die Strukturierung der Vertragsverhältnisse kann tausende von EURO sparen.“, sagt Rechtsanwalt Nikolai Klute. Ein Trost bleibt immerhin: Höhere Gesamteinnahmen aus der Künstlersozialabgabe können auf Dauer geringere Abgabensätze für das einzelne Unternehmen bedeuten. Zur Zeit liegt der Satz bei 5,1 Prozent.

Pressefotos auf Anfrage.

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