.rka Rechtsanwälte - Bundesverfassungsgericht entscheidet über Daten CD aus Liechtenstein - Grundsätze gelten auch für Filesharing - Kein Beweisverwertungsverbot für erhobene Daten

07.12.2010

Hamburg/ Karlsruhe, 07.12.2010. Datenerhebung im Ausland führt nach einer neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einem Beweisverwertungsverbot in Deutschland. Bereits das Hansatische Oberlandesgericht (5 W 126/10) hat festgestellt, dass die Ermittlungsarbeit der Schweizer Logistep AG nicht zu einem Beweisverwertungsverbot nach deutschem Recht führt. Das Schweizerische Bundesgericht hatte noch einen Bescheid des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gestützt, nach dem die Erhebung von IP-Adressen, über die Schutzrechtsverletzungen begangen wurden, für rechtswidrig erachtet wurde. Das deutsche Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2101/09) hat nun in einem anderen Verfahren entschieden, dass Hausdurchsuchungen auf Daten gestützt werden können, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. Auch für die Erhebung von IP-Adressen ist diese Entscheidung von Bedeutung. In dem Steuerstrafverfahren wurde der Durchsuchungsbeschluss mit dem Einwand angegriffen, dass die Entwendung der aus Liechtenstein stammenden Daten, deren Erwerb durch den Bundesnachrichtendienst sowie die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft rechtswidrig gewesen sei und deren Nutzung daher einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Dementgegen gibt es nach dem Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsrechtlichen Automatismus, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Selbst wenn man also im ungünstigsten Fall davon ausginge, dass die Logistep AG die Daten rechtswidrig erhoben hat, bleibt dies für die Verfahren in Deutschland ohne Bedeutung. Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de): "Die Beurteilung der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden." Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungswegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außeracht gelassen worden sind, geboten. Rechtsanwalt Nikolai Klute: "Dies war bei den Liechtensteiner Steuerstraffällen nicht der Fall und dies ist es auch nicht in den Filesharingfällen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ein Procedere geschaffen, das eine Güterabwägung erfordert und eine richterliche Prüfung möglich macht. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Download für Dritte findet indes in der äußersten Sozialsphäre statt, so dass auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind. Die Zulässigkeit der Verwertung der von der Logistep AG und anderen technischen Dienstleistern erhoben Daten stehen damit außer Zweifel." Dies macht das Bundesverfassungsgericht in genannter Entscheidung auch an anderer Stelle noch einmal klar: "Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen."

Über .rka Rechtsanwälte/ über den Autor:

Rechtsanwalt Nikolai Klute ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Details: www.rka-law.de/rka/de/anwaelte/nikolai-klute.php). Er ist Partner in der Kanzlei .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de), die unter anderem im gewerblichen Rechtsschutz tätig ist. Anwälte der Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrungen in der Prozessführung, der Überwachung und der Verteidigung insbesondere von Urheber- und Nutzungsrechten, namentlich im Bereich der Computersoftware. .rka Rechtsanwälte berät Künstler und Prominente ebenso wie namhafte Unternehmen.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell