.rka Rechtsanwälte: Nicht ganz grün? Wird`s zu bunt? Oder sieht Vermieter rot?

25.09.2009

.rka Rechtsanwälte

Hamburg, 23.09.2009. Farbwahlklauseln zu Schönheitsreparaturverpflichtungen während des laufenden Mietverhältnisses benachteiligen Mieter unangemessen und sind deshalb unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshofs jetzt entschieden (VIII ZR 344/08).

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Nach § 3 Abs. 6 des Formularmietvertrages waren die Beklagten zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Klausel ist bestimmt: "Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."

Nach Auszug der Mieter begehrte der Kläger Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bzw. Beschädigung der Mietsache – und scheiterte mit seinem Verlangen jetzt in letzter Instanz vor den höchsten deutschen Zivilrichtern.

Rechtsanwalt Michael Aßmann aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte: „Nach Auffassung des BGH sind auch die Klauseln in einem Wohnraummietvertrag unwirksam, mit denen während der Mietzeit dem Mieter die Farbwahl der Dekoration vorgegeben wird.“ Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen besteht deswegen nicht. „Der BGH hat damit die Rechtsprechung fortgeführt, nach der eine Klausel, welche den Mieter verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist, erklärt der Hamburger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.“ Eine derartige Klausel benachteiligt den Mieter demnach deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht. Fachanwalt Michael Aßmann: „Wäre die Klausel auf eine bloße Farbwahl bei einer wirksamen Endrenovierungspflicht des Mieters beschränkt gewesen, wäre der Rechtsstreit möglicherweise anders ausgegangen“.

Quelle: BGH/ eigener Bericht

Pressefotos auf Anfrage.

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