Roche Diagnostics unterbindet mit Orrick Hölters & Elsing Direktvergabe von Blutzuckermessprodukten

08.08.2012

Frankfurt – Die Vergabepraxis der AOK Sachsen-Anhalt zur Beschaffung von Produkten zur Blutzuckermessung ist unrechtmäßig. Das ist das Ergebnis eines wegweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Krankenkasse hatte versucht, durch die Zwischenschaltung einer Managementgesellschaft vergaberechtsfrei einen Auftrag für die Lieferung von Blutzuckermessprodukten zu vergeben. Diese Praxis wurde nun vom Oberlandesgericht untersagt.

Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. Verg 15/12, Beschluss vom 1.08.2012) kann sich ein Öffentlicher Auftraggeber seiner Pflicht zur europaweiten Vergabe von Aufträgen nicht dadurch entledigen, dass er eine private Managementgesellschaft mit der Beschaffung betraut.

Die AOK Sachsen-Anhalt hatte mit der Managementgesellschaft einen Vertrag zur integrierten Versorgung von Diabetes Patienten gemäß §§ 140a ff. SGB V geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrags vergab die Managementgesellschaft ohne vorherige europaweite Ausschreibung einen Vertrag an einen Hersteller von Blutzuckermessprodukten, der die Versorgung der Patienten der AOK mit rabattierten Blutzuckermessprodukten beinhaltete. Der Auftragswert betrug 40 Millionen Euro.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf handelt es sich hierbei um ein unzulässiges Umgehungskonstrukt. Bereits die Vergabekammer des Bundes hatte sich kritisch über die Vergabepraxis der AOK geäußert, den Nachprüfungsantrag jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt.

Das OLG argumentierte in dem viel beachteten Verfahren nun ähnlich wie die Vergabekammer, jedoch mit einem eindeutigen Ergebnis zugunsten von Roche Diagnostics. Die AOK habe durch die Einschaltung der Managementgesellschaft in unzulässiger Weise versucht, sich ihrer Ausschreibungspflicht zu entziehen. Die AOK müsse entweder selbst ausschreiben oder aber die Managementgesellschaft verpflichten, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen. Auf der Grundlage dieser Einschätzung untersagte das Oberlandesgericht der Krankenkasse, zukünftig Blutzuckermessprodukte für ihre Versicherten aus dem Vertragsverhältnis zu beziehen oder diese zu vergüten.

Hintergrund: Das Verfahren gegen die AOK Sachsen-Anhalt war von erheblicher Relevanz für den Markt für Blutzuckermessprodukte. Wäre die gewählte Dreieckslösung für zulässig erklärt worden, hätte die Gefahr bestanden, dass jedenfalls dieses Marktsegment dem Wettbewerb vollständig entzogen wird. Zudem wäre mit Nachahmerkonstruktionen in anderen Marktsegmenten zu rechnen gewesen. Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts signifikanten Einfluss auf die künftige Ausschreibungspraxis der gesetzlichen Krankenversicherungen haben wird.

Roche Diagnostics setzt seit vielen Jahren im Vergaberecht auf Orrick Counsel Braun.

Über Orrick Hölters & Elsing:

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