Rödl & Partner: EuGH gibt grünes Licht für Mindestlohn bei Vergabe öffentlicher Aufträge

19.11.2015

» Bundesländer dürfen bei Vergabe Zahlung von Mindestlöhnen einfordern.

» Vergaberechtsexperte Holger Schröder: „Vergabestellen müssen bei öffentlichen Aufträgen landesgesetzlich höheren Mindestlohn verlangen.“

Luxemburg/Nürnberg, 17.11.2015: Die Vergabe öffentlicher Aufträge darf daran gekoppelt werden, einen in Gesetzen der Bundesländer festgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Unternehmen, die nicht bereit sind, eine entsprechende Verpflichtung abzugeben, dürfen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: C-115/14 „RegioPost“).

„Öffentliche Auftraggeber gewinnen durch den Richterspruch aus Luxemburg mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe“, erklärt der Vergaberechtsexperte Holger Schröder von Rödl & Partner. „In Bundesländern mit Tariftreue- und Vergabegesetzen, die einen höheren als den bundesgesetzlichen Mindestlohn vorsehen, darf die Öffentliche Hand den landesgesetzlichen Mindestlohn von den Bietern fordern. Bieter, die sich weigern, mit dem Angebot eine landesgesetzlich verbindlich vorgesehene Verpflichtungserklärung zum Mindestlohn abzugeben, sind zwingend auszuschließen.“

Höhere Mindestlöhne sind etwa in Nordrhein-Westfalen (8,85 Euro/Std.), Rheinland-Pfalz (8,90 Euro/Std. oder Schleswig-Holstein (9,18 Euro/Std.) gesetzlich vorgeschrieben. Der EuGH-Entscheidung lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Vergabesenats des OLG Koblenz zugrunde. Die Stadt Landau in der Pfalz hatte Postdienstleistungen europaweit ausgeschrieben. Sie forderte von den Bietern u.a. eine Mindestentgelterklärung (damals 8,70 Euro/Std.) nach dem rheinland-pfälzischen Landestariftreuegesetz. Die RegioPost GmbH & Co. KG hielt die Mindestentgelterklärung für vergaberechtswidrig. Sie reichte deshalb keine entsprechende Erklärung ein. Ihr Angebot wurde daher von der Stadt nach erfolgloser Nachforderung ausgeschlossen.

Die Luxemburger Richter sehen in der landesgesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgeltes eine zulässige, soziale Aspekte betreffende, zusätzliche Auftragsbedingung. Der EuGH stellt insoweit weder eine Verletzung der europäischen Vergaberichtlinien noch der Arbeitnehmerentsenderichtlinie fest. Der Arbeitnehmerschutz schränke zwar den freien Dienstleistungsverkehr ein, dies sei aber mit der Begründung sozialer Aspekte zulässig.

Das OLG Koblenz muss nun unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des EuGH entscheiden.

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