Rödl & Partner: Geplante Insolvenzrechtsreform greift zu kurz

15.10.2008

Rödl & Partner

- Insolvenzrechtsexperte Grätz: Reform der Insolvenzantragstellungspflicht muss längere Fristen für sanierungswürdige Unternehmen bieten

Nürnberg, 14.10.2008: Das Bundeskabinett hat am gestrigen Abend einen Vorschlag der Bundesministerin der Justiz zur Reform des Insolvenzrechts verabschiedet. Diese sieht eine neue Definition des Überschuldungsbegriffs vor, um sanierungsfähigen Unternehmen vor dem Hintergrund der Finanzkrise den Gang in die Insolvenz zu ersparen. Nach Expertenmeinung setzt diese Reform an der falschen Stelle an.

„Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass sanierungsfähigen Unternehmen etwas mehr Zeit verbleiben soll, Maßnahmen zur Sanierung einzuleiten. Denn häufig scheitert die Sanierung schlicht daran, dass die Drei-Wochen-Frist für eine Investorensuche oder eine Umschuldung nicht ausreicht“, erklärt der Insolvenzrechtsexperte Horst Grätz, Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner.

Getrieben von der Finanzmarktkrise wurde allerdings lediglich der Tatbestand der Überschuldung ins Visier genommen. „Viele Unternehmen werden aber leider erst dann aktiv, wenn nicht etwa eine Überschuldung vorliegt, sondern tatsächlich die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. In den meisten Fällen ist dann unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, denn die Drei-Wochen-Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn mit einer Sanierung innerhalb dieses Zeitraums zu rechnen ist“, so der Insolvenzrechtsexperte Rechtsanwalt Rainer Schaaf. „Für mittelständische Unternehmen ist dies keine wirkliche Erleichterung in Zeiten der globalen Finanzkrise.“

„Sinnvoller wäre es dagegen, die Höchstfrist zur Insolvenzantragstellungspflicht – und damit sowohl bei Überschuldung, als auch bei Zahlungsunfähigkeit - von drei Wochen auf einen praxistauglichen Zeitraum zu verlängern, wenn die Sanierungsfähigkeit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die unverzügliche Antragstellungspflicht schützt Gläubiger vor hoffnungslos maroden Unternehmen, die Ausdehnung der Höchstfrist gäbe aber den sanierungswürdigen Unternehmen eine reelle Chance zur außergerichtlichen Sanierung“, so Grätz.

„Die isolierte Änderung des Überschuldungstatbestandes darf nicht davon ablenken, dass die Insolvenzordnung bereits in der gegenwärtigen Form ein wertvolles Sanierungsinstrument sein kann“, warnt Grätz. „Auch für Unternehmen, die eine Chance auf außergerichtliche Sanierung haben, kann die Insolvenz eine Alternative darstellen. Die Insolvenzordnung gibt hierfür das Rüstzeug beispielsweise über das Planverfahren. Die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Alternativen werden leider viel zu selten genutzt“, stellt Schaaf dar. Hintergrund dafür dürfte die im Zusammenhang mit einer Insolvenz befürchtete negative Publicity sein.

Ihre Ansprechpartner:

Horst Grätz, Rechtsanwalt, Partner

 

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Rainer Schaaf, LL.M., Rechtsanwalt, Associate Partner

 

Tel.: + 49 (911) 91 93-1613, E-Mail: rainer.schaaf@roedl.de

 

 

 

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Über Rödl & Partner

 

 

 

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