RÖDL & PARTNER: RISIKO INTERNETZUGANG: UNTERNEHMEN DROHEN HOHE STRAFEN DURCH „STÖRERHAFTUNG“
Rödl & Partner
- Anschlussinhaber haftet für Internetpiraterie Dritter
- Öffentliches WLAN-Angebot birgt erhebliche Risiken
- Nur umfassende IT-Security schützt Unternehmen vor Störerhaftung
Nürnberg, 05.02.2008: Personen, die einen Internetanschluss Dritten
überlassen, haften für durch Internetpiraten verursachte Schäden, wenn sie
sich gegen den Missbrauch nicht in zumutbarer Weise geschützt haben. Ein
aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-20 W 157/07)
bestätigte jetzt vergleichbare Urteile der Landgerichte Hamburg und Köln.
Danach haftet der Anschlussinhaber nach der so genannten „Störerhaftung“,
wenn über seinen Internetzugang z.B. Urheberrechtsverletzungen begangen
wurden.
Die Entscheidung hat fatale Folgen für Unternehmen, die ihren Kunden oder
Mitarbeitern einen freien Internetzugang über WLAN oder ein Netzwerk
ungeschützt zur Verfügung stellen. Betroffen sind bundesweit tausende
Unternehmen, sowie insbesondere Hotels, Internetcafés, Messen und Flughäfen.
Denn im Sinne eines optimalen Kundenservice bietet gerade die Hotellerie
gerne barrierefreie Internetzugänge an.
„Die aktuelle Rechtsprechung schafft eine erhebliche Rechtsunsicherheit für
alle Inhaber von Internetanschlüssen, die diesen Dritten ungeschützt zur
Verfügung stellen“, erklärt Dr. Christiane Bierekoven, Expertin für IT-Recht
bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner. „Anschlussinhaber
haften unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Unternehmen, die
ihren Internetzugang nicht ausreichend kontrollieren, laufen ungebremst in
ein hohes Haftungsrisiko.“
Betroffen sind grundsätzlich alle Personen, Unternehmen oder Organisationen,
die Inhaber eines Internetzugangs sind, und es Mitarbeitern oder anderen
Dritten ermöglichen, über diesen Anschluss ungeschützt im Internet zu surfen
oder Inhalte aus dem Netz herunterzuladen. Die bisher ergangenen Urteile
basieren auf Fällen, in denen über einen bestimmten Internetzugang eine
Urheberrechtsverletzung begangen wurde, indem z.B. ohne die erforderliche
Lizenz Musikstücke zum Download über eine Internettauschbörse angeboten
wurden.
Kann nicht nachgewiesen werden, wer die Urheberrechtsverletzung konkret
begangen hat, versuchen die jeweiligen Rechteinhaber, insbesondere die
betroffenen Musikkonzerne, den Anschlussinhaber unter dem Gesichtspunkt der
so genannten „Störerhaftung“ in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich jede Person, die ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur
Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, ein Störer.
Ansprüche aus Störerhaftung werden zunächst durch Abmahnungen verbunden mit
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen geltend gemacht. Dabei werden
Vertragsstrafen gefordert, die je nach Verstoß sehr hoch sein können. Wird
keine Unterlassungserklärung abgegeben, drohen Einstweilige Verfügungen mit
Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro. Stellt sich heraus, dass die
Unternehmen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen, muss die
Geschäftsleitung auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Nur umfassende IT-Security schützt Unternehmen vor Haftungsrisiken
Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Störerhaftung dahingehend
eingeschränkt, dass nur in Anspruch genommen werden kann, wer zumutbare
Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. „Nur wer seinen Internetzugang
ausreichend gegen Missbrauch schützt, kann das Haftungsrisiko eingrenzen“,
erklärt Bierekoven.
Allerdings besteht in diesem Bereich eine erhebliche Rechtsunsicherheit,
weil Land- und Oberlandesgerichte bisher nicht einig sind, welcher Schutz
‚zumutbar’ ist. Insbesondere bei der Überlassung eines Internetanschlusses
an Kinder fordern die Richter erhebliche Schutzmaßnahmen wie spezielle
Nutzerkonten und Firewalls.
Vor dem Hintergrund einer uneinheitlichen Rechtsprechung sollten Unternehmen
geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr einer Störerhaftung zu
minimieren. Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch Mitarbeiter oder
Dritte muss weitestgehend ausgeschlossen werden. Ist dies nicht möglich,
muss feststellbar sein, wer diese im Einzelfall begangen hat. Dabei sind
datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. „Ein wirksames
IT-Risiko-Management erfordert eine umfassende Prüfung, um ein aus urheber-
und datenschutzrechtlicher Sicht abgestimmtes IT-Sicherheitssystem zu
etablieren“, betont Bierekoven.
Um das Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch die eigenen Mitarbeiter
bei erlaubter privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu minimieren, ist es
für den Arbeitgeber darüber hinaus zwingend, konkrete Regeln für die Nutzung
festzulegen und gegebenenfalls mit den Mitarbeitervertretungen zu
vereinbaren. Außerdem muss in solchen Fällen auch unter
datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das schriftliche Einverständnis der
Mitarbeiter für Kontrollen und Datenauswertungen vorliegen. Ansonsten sollte
im Zweifel den Mitarbeitern vom Arbeitgeber untersagt werden, das Internet
am Arbeitsplatz privat zu nutzen.
Ihre Ansprechpartner:
Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Rödl & Partner Nürnberg
Tel.: +49 (9 11) 91 93-15 11, E-Mail: christiane.bierekoven@roedl.de
Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Rödl & Partner Nürnberg
Tel.: +49 (9 11) 91 93-16 18, E-Mail: Cornelia.Schmid@roedl.de
Über Rödl & Partner
Rödl & Partner ist eine der führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Rödl & Partner betreut Unternehmen weltweit bei ihren Geschäftsaktivitäten. Das
Kerngeschäft bilden die Rechtsberatung, Steuerberatung und
Wirtschaftsprüfung. Die Kanzlei erzielte im Geschäftsjahr 2006 einen
Gesamtumsatz von 173,4 Millionen Euro und beschäftigt derzeit 2.550
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