RÖDL & PARTNER: RISIKO INTERNETZUGANG: UNTERNEHMEN DROHEN HOHE STRAFEN DURCH „STÖRERHAFTUNG“

07.02.2008

Rödl & Partner

- Anschlussinhaber haftet für Internetpiraterie Dritter

- Öffentliches WLAN-Angebot birgt erhebliche Risiken

- Nur umfassende IT-Security schützt Unternehmen vor Störerhaftung

Nürnberg, 05.02.2008: Personen, die einen Internetanschluss Dritten

überlassen, haften für durch Internetpiraten verursachte Schäden, wenn sie

sich gegen den Missbrauch nicht in zumutbarer Weise geschützt haben. Ein

aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-20 W 157/07)

bestätigte jetzt vergleichbare Urteile der Landgerichte Hamburg und Köln.

Danach haftet der Anschlussinhaber nach der so genannten „Störerhaftung“,

wenn über seinen Internetzugang z.B. Urheberrechtsverletzungen begangen

wurden.

Die Entscheidung hat fatale Folgen für Unternehmen, die ihren Kunden oder

Mitarbeitern einen freien Internetzugang über WLAN oder ein Netzwerk

ungeschützt zur Verfügung stellen. Betroffen sind bundesweit tausende

Unternehmen, sowie insbesondere Hotels, Internetcafés, Messen und Flughäfen.

Denn im Sinne eines optimalen Kundenservice bietet gerade die Hotellerie

gerne barrierefreie Internetzugänge an.

„Die aktuelle Rechtsprechung schafft eine erhebliche Rechtsunsicherheit für

alle Inhaber von Internetanschlüssen, die diesen Dritten ungeschützt zur

Verfügung stellen“, erklärt Dr. Christiane Bierekoven, Expertin für IT-Recht

bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner. „Anschlussinhaber

haften unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Unternehmen, die

ihren Internetzugang nicht ausreichend kontrollieren, laufen ungebremst in

ein hohes Haftungsrisiko.“

Betroffen sind grundsätzlich alle Personen, Unternehmen oder Organisationen,

die Inhaber eines Internetzugangs sind, und es Mitarbeitern oder anderen

Dritten ermöglichen, über diesen Anschluss ungeschützt im Internet zu surfen

oder Inhalte aus dem Netz herunterzuladen. Die bisher ergangenen Urteile

basieren auf Fällen, in denen über einen bestimmten Internetzugang eine

Urheberrechtsverletzung begangen wurde, indem z.B. ohne die erforderliche

Lizenz Musikstücke zum Download über eine Internettauschbörse angeboten

wurden.

Kann nicht nachgewiesen werden, wer die Urheberrechtsverletzung konkret

begangen hat, versuchen die jeweiligen Rechteinhaber, insbesondere die

betroffenen Musikkonzerne, den Anschlussinhaber unter dem Gesichtspunkt der

so genannten „Störerhaftung“ in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich jede Person, die ohne Täter oder

Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur

Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, ein Störer.

Ansprüche aus Störerhaftung werden zunächst durch Abmahnungen verbunden mit

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen geltend gemacht. Dabei werden

Vertragsstrafen gefordert, die je nach Verstoß sehr hoch sein können. Wird

keine Unterlassungserklärung abgegeben, drohen Einstweilige Verfügungen mit

Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro. Stellt sich heraus, dass die

Unternehmen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen, muss die

Geschäftsleitung auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Nur umfassende IT-Security schützt Unternehmen vor Haftungsrisiken

Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Störerhaftung dahingehend

eingeschränkt, dass nur in Anspruch genommen werden kann, wer zumutbare

Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. „Nur wer seinen Internetzugang

ausreichend gegen Missbrauch schützt, kann das Haftungsrisiko eingrenzen“,

erklärt Bierekoven.

Allerdings besteht in diesem Bereich eine erhebliche Rechtsunsicherheit,

weil Land- und Oberlandesgerichte bisher nicht einig sind, welcher Schutz

‚zumutbar’ ist. Insbesondere bei der Überlassung eines Internetanschlusses

an Kinder fordern die Richter erhebliche Schutzmaßnahmen wie spezielle

Nutzerkonten und Firewalls.

Vor dem Hintergrund einer uneinheitlichen Rechtsprechung sollten Unternehmen

geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr einer Störerhaftung zu

minimieren. Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch Mitarbeiter oder

Dritte muss weitestgehend ausgeschlossen werden. Ist dies nicht möglich,

muss feststellbar sein, wer diese im Einzelfall begangen hat. Dabei sind

datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. „Ein wirksames

IT-Risiko-Management erfordert eine umfassende Prüfung, um ein aus urheber-

und datenschutzrechtlicher Sicht abgestimmtes IT-Sicherheitssystem zu

etablieren“, betont Bierekoven.

Um das Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch die eigenen Mitarbeiter

bei erlaubter privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu minimieren, ist es

für den Arbeitgeber darüber hinaus zwingend, konkrete Regeln für die Nutzung

festzulegen und gegebenenfalls mit den Mitarbeitervertretungen zu

vereinbaren. Außerdem muss in solchen Fällen auch unter

datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das schriftliche Einverständnis der

Mitarbeiter für Kontrollen und Datenauswertungen vorliegen. Ansonsten sollte

im Zweifel den Mitarbeitern vom Arbeitgeber untersagt werden, das Internet

am Arbeitsplatz privat zu nutzen.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Rödl & Partner Nürnberg

Tel.: +49 (9 11) 91 93-15 11, E-Mail: christiane.bierekoven@roedl.de

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Rödl & Partner Nürnberg

Tel.: +49 (9 11) 91 93-16 18, E-Mail: Cornelia.Schmid@roedl.de

Über Rödl & Partner

Rödl & Partner ist eine der führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Rödl & Partner betreut Unternehmen weltweit bei ihren Geschäftsaktivitäten. Das

Kerngeschäft bilden die Rechtsberatung, Steuerberatung und

Wirtschaftsprüfung. Die Kanzlei erzielte im Geschäftsjahr 2006 einen

Gesamtumsatz von 173,4 Millionen Euro und beschäftigt derzeit 2.550

Mitarbeiter. Rödl & Partner ist in allen wesentlichen Industrienationen der

Welt, insbesondere in Mittel- und Osteuropa, Westeuropa, Asien und den USA,

mit 74 Niederlassungen in 35 Ländern vertreten.

Ein Foto der Ansprechpartner können Sie sich kostenlos im Rödl & Partner

Presse-Center im Internet unter www.roedl.de/pressecenter herunterladen.

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