Rössner Rechtsanwälte: BGH attestiert der Deutschen Bank schwerwiegenden Interessenkonflikt - Schriftliche Urteilsbegründung enthält bahnbrechende Feststellungen zu Aufklärungspflichten

11.04.2011

Der BGH hatte mit Urteil vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) die Deutsche Bank vollumfänglich zu einer Schadensersatzzahlung an die Firma Ille Papier-Service GmbH verurteilt.

Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor. Diese offenbaren einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, in dem sich die Deutsche Bank bei der Strukturierung und dem Verkauf der sog. Spread-Ladder-Swaps gegenüber ihren Kunden befand.

Grundsätzlich besteht zwischen einer Bank und einem Kunden ein Beratungsvertrag. Daraus ergibt sich die Pflicht einer Bank, die geschuldete Beratung im Kundeninteresse durchzuführen und eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben.

Die Deutsche Bank hatte allerdings den Swap-Vertrag so strukturiert, dass das Chancen-Risiko-Profil unausgeglichen war. Sie hat die Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet. Da sie selbst Vertragspartner des Kunden ist und der Gewinn der Bank spiegelbildlich den Verlust des Kunden darstellt, befindet sie sich in einem schwerwiegenden Konflikt zu ihren eigenen Interessen. Denn als Vertragspartnerin übernimmt sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden an einem für ihn erfolgreichen Geschäft direkt entgegen gesetzt ist.

Dabei stellt der BGH fest, dass die von der Deutschen Bank regelmäßig behaupteten „Hedge-Geschäfte“ diesen Interessenkonflikt nicht beseitigen. Denn selbst wenn die Bank ihre Chancen und Risiken aus dem Geschäft sofort auf andere Marktteilnehmer übertragen kann, ändert sich dadurch die Risikostruktur zu Lasten des Kunden nicht. Im Gegenteil, der durch den Abschluss dieser „Hedge-Geschäfte“ erzielbare Gewinn wird gerade dadurch ermöglicht, dass die Bank selbst die Konditionen des Swap-Vertrags bewusst zulasten des Kunden strukturiert hat. Deswegen ist diesem Vertrag bereits zu Beginn ein für den Kunden negativer Markt- oder Barwert beizulegen. In diesem Wert werden die anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle voraussichtlichen Zahlungen des Kunden an die Bank während der Laufzeit saldiert.

Mit diesen Berechnungen kann bereits zum Abschlusszeitpunkt das konkrete Risiko beziffert werden, das ein Kunde übernimmt. Dieses drückt sich in der Höhe des Marktwerts aus. Ob sich die Deutsche Bank diesen im eigenen Interesse einstrukturierten Vorteil abkaufen lässt oder ob sie diesen Vorteil behält, ändert nichts an der entgegengesetzten Interessenlage bei der Strukturierung.

Im jetzt vom BGH entschiedenen Fall bezifferte die Deutsche Bank das vom Kunden übernommene und von ihr geschaffene Risiko zum Abschlusszeitpunkt in Höhe von ca. € 80.000,00. Damit bestand die konkrete Gefahr, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern den Abschluss empfiehlt, weil sie durch den „Weiterverkauf“ der von ihr (spiegelbildlich zum Kundenrisiko) strukturierte Chance ohne eigenes Risiko einen Ertrag erwirtschaften kann. Über diesen schwerwiegenden Interessenkonflikt nicht aufzuklären, stellt einen Verstoß gegen fundamentale Beratungspflichten dar.

„Das ist vorsätzliche Intransparenz auf höchstem Niveau und bewusstes Ausnutzen eines Wissensvorsprungs“, so der Rechtsanwalt der klagenden Firma Ille, Dr. Jochen Weck aus der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte (München). Das Zusammenspiel der einzelnen Strukturelemente des Swaps setzt eine komplizierte finanzmathematische Berechnung voraus, zu der kein Kunde in der Lage ist. Deswegen kann der Kunde nicht erkennen, dass die Chancen-/Risikoasymmetrie in der Struktur des Swap-Vertrags liegt.

Der BGH erteilt auch dem von der Deutschen Bank regelmäßig erhobenen Mitverschuldens-Einwand eine klare Absage. Der BGH verweist diesbezüglich auf den Grundgedanken einer Aufklärungs- und Beratungspflicht, nach deren Inhalt der Beratene regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf. Die Entscheidung, die Anlage zu tätigen, ohne das Anlagekonzept verstanden zu haben, sei gerade Ausdruck dieses besonderen Vertrauensverhältnisses. Deshalb orientiere sich der Kunde auch an der Empfehlung und stelle keine weiteren Nachfragen, so der BGH.

„Das ist eine Meilenstein in der Rechtsprechung des BGH. Der zielgerichteten Intransparenz bei derartigen Produkten, die der Gewinnoptimierung der Banken dient, wird damit ein Riegel vorgeschoben“, so Weck.

Neben der Verletzung der Aufklärungspflicht hat der BGH auch das Verschulden der Deutschen Bank bejaht. Der BGH hebt an mehreren Stellen im Urteil hervor, dass die Bank den Swap bewusst zu Lasten des Kunden strukturiert hat, um die sich daraus ergebende Chance „verkaufen“ zu können. Der sich daraus ergebende „schwerwiegende Interessenkonflikt“ ist also zielgerichtet ausgenutzt worden, so dass sich die Deutsche Bank in anderen noch nicht entschiedenen Fällen nicht auf Rechtsirrtum und damit auf Fahrlässigkeit wird berufen können, so Weck.

Damit dürfte eine Klagewelle auf die Deutsche Bank und andere Banken zukommen, weil eine spezialgesetzliche kurze Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zur Anwendung kommen dürfte.

Für weitere Informationen - insbesondere eine Urteilsanalyse sowie die Auswirkungen für andere Verfahren - wenden Sie sich bitte an:

Rössner Rechtsanwälte Dr. Jochen Weck Redwitzstr. 4 81925 München www.roessner.de Tel.: (089) 99 89 22 - 0 Fax: (089) 99 89 22 33 weck@roessner.de

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