Rössner Rechtsanwälte: Cross Currency Swap - HypoVereinsbank (UniCredit Bank) zu Schadensersatz verurteilt Geschädigten droht Verjährung

27.06.2011

Stuttgart: Mit Urteil vom 10. Juni 2011 (Az. 8 O 32/11) hat das Landgericht Stuttgart die HypoVereinsbank (UniCredit Bank) erneut zum Schadensersatz verurteilt. Kläger war ein Privatanleger aus Baden-Württemberg. Verhandelt wurden Schäden, die aufgrund eines Cross Currency Swaps entstanden sind.

Bei einem Cross Currency Swaps tauschen Kunde und Bank bezogen auf einen fiktiven Nominalbetrag zu Beginn und am Ende der Vertragslaufzeit unterschiedliche Währungen aus. Während der Laufzeit tauschen Kunde und Bank zudem gegenseitig Zinsen aus den Fremdwährungsbeträgen aus. Die Zahlungspflichten des Kunden hängen von der Entwicklung der Wechselkurse und Zinssätze ab.

Die HypoVereinsbank (UniCredit) hat sich bei Cross Currency Swaps eine eigene Gewinnmarge einstrukturiert, die sie mit Vertragsschluss durch Gegengeschäfte verdient. Damit haben diese Swaps einen sogenannten negativen anfänglichen Marktwert, über den die UniCredit Bank nicht aufgeklärt hat.

Das Landgericht Stuttgart hatte bereits im Urteil vom 04. März 2011 (Az. 8 O 356/10) festgestellt, dass die HypoVereinsbank den Kläger „insoweit nicht anlegergerecht beraten hat, als sie nicht über den anfänglichen Marktwert der Tauschgeschäfte aufgeklärt hat“. Das Landgericht ging dabei von der Optionsrechtsprechung des BGH aus. Die Währungstauschgeschäfte entsprechen in ihrem rechtlichen Charakter Terminoptionsgeschäften. Sie sind spekulativ ausgerichtet und haben keinen Bezug zu einem Grundgeschäft, so das Landgericht.

Das Landgericht hat dies in seinem Urteil vom 10. Juni 2011 (Az. 8 O 32/11) bestätigt und ausgeführt: „Damit der Vertragspartner der Beklagten die Geschäftsrisiken eines solchen Spekulationsgeschäfts einschätzen kann, muss die Beklagte über den Marktpreis aufklären. Er ist nur der Beklagten, nicht aber den Klägern bekannt. Die Kläger haben auch keine Möglichkeit, auf andere Weise als über die Beklagte, die den Zinstauschvertrag über die einstrukturierten Elemente selbst bestimmt, den Marktwert zu erfahren.“

Das Gericht ging auch auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) zu strukturierten Zinssatzswaps ein. Danach muss eine beratende Bank den anfänglichen negativen Marktwert von strukturierten Zinsswaps gegenüber dem Kunden bei der Anlageberatung offenlegen.

Rechtsanwalt Lederer von Rössner Rechtsanwälte, München: „Unser Urteil vom 10. Juni 2011 reiht sich ein in eine Abfolge von Urteilen gegen die HypoVereinsbank wegen Falschberatung bei Cross Currency Swaps. Unsere Urteilsserie gegen die Bank begann mit dem Urteil des Landgerichts München vom 29.05.2009 (Az. 35 O 6511/08).“

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre ab Abschlussdatum. Geschädigte Anleger müssen frühzeitig ihre Ansprüche prüfen lassen, wollen sie nicht die Verjährung ihrer Ansprüche riskieren. Doch selbst wenn Ansprüche wegen fahrlässiger Fehlberatung verjährt sein sollten, gibt es Möglichkeiten, die Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Dies gilt nicht nur für Cross Currency Swaps der HypoVereinsbank, sondern für alle strukturierten Zinsswaps wie etwa den „strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR) Index“, den F.I.R.S.T. SWAP (Forward Interest Rate Strategy Swap) und den LSM SWAP (Long - Short - Momentum Index) der Deutschen Bank oder den Primo Depot Swap der DZ-Bank.

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