Rössner Rechtsanwälte: Hoffnung für Geschädigte geschlossener Immobilienfonds - Verjährungsfrist endete nicht in jedem Fall am 31.12.2004
Rössner Rechtsanwälte
Nach neuem Verjährungsrecht beginnt die Verjährungsfrist erst nach Kenntnis des Anspruchsgrundes
Zum 01.01.2002 trat die Veränderung des bisher geltenden Verjährungsrechts, das teilweise Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren vorsah, in Kraft. Viele Kapitalanleger, insbesondere Anteilsinhaber geschlossener Immobilienfonds, gingen darauhin davon aus, ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Anlagevermittler und Fondsinitiatoren seien automatisch zum 31.12.2004 verjährt. Dies hatte für eine wahre Klageflut geschädigter Kapitalanleger im Bereich des grauen Kapitalmarkts Ende letzten Jahres gesorgt.
Da das ab 01.01.2002 geltende Verjährungsrecht regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche etwa aus Vertragsverletzungen vorsieht, glaubten die meisten Anleger, dass ihre möglichen Ansprüche zum Jahresende 2004 verjährten. Begünstigt wurde diese Ansicht durch die zum Teil undifferenzierte Berichterstattung in den Medien zum Jahreswechsel: Sofern Ansprüche geltend gemacht würden, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sei die neue, dreijährige Frist ab dem 01.01.2002 zu berechnen, sofern die alten Verjährungsfristen länger währten als die nun geltenden. Man käme damit immer zu einem Ablauf der Verjährungsfristen zum 31.12.2004.
Lediglich die Überleitung der alten Verjährungsfristen in das neue Verjährungsrecht wurde damit zutreffend wiedergegeben. Nur ungenügend Erwähnung fand in den Medienberichten aber, dass die neue, dreijährige Verjährungsfrist kenntnisabhängig beginnt, während die alten Verjährungsfristen kenntnisunabhängig zu laufen begannen.
Das bedeutet vereinfacht: Erst wenn der Anleger Kenntnis von dem Anspruchsgegner und den Umständen der Anspruchsbegründung erlangt, beginnt nach neuem Verjährungsrecht die Verjährungsfrist zu laufen.
Viele Anleger haben bisher keine Kenntnis vom Anspruchsgegner oder den anspruchsbegründenden Umständen, obwohl ihre Anlageentscheidung schon Jahre zurückliegt. Ein eingetretener Verlust beim gewählten Investment ist nicht automatisch gleichzusetzen mit der Kenntnis von Ansprüchen und Anspruchsgegnern. Oftmals kann erst mit Hilfe eines Anwalts die Person des Anspruchsgegners oder der zum Anspruch führende Sachverhalt ermittelt werden. Die Kenntnis der eigenen Schadensbetroffenheit des Kapitalanlegers ist Voraussetzung für den Beginn der neuen Verjährungsfristen. Vor diesem Hintergrund können durchaus auch nach dem 31.12.2004 erfolgversprechend Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Anlagevermittler und Fondsinitiatoren geltend gemacht werden.
Der Umfang der Kenntnisse des Anlegers von Schaden und Person des Schädigers bedarf der Prüfung in jedem Einzelfall, so Rechtsanwalt János C. Morlin von Rössner Rechtsanwälte aus München, erst dann kann eine zuverlässige Aussage über die Durchsetzbarkeit behaupteter Ansprüche gemacht werden. Gerade Anleger geschlossener Fonds können daher auch noch in diesem Jahr darauf hoffen, verlorenes Geld wiederzuerlangen und von ihren Fondsanteilen loszukommen.
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