Rössner Rechtsanwälte: Rechtsirrtum schützt Banken

18.09.2009

Rössner Rechtsanwälte

Einen Rückschlag für den Anlegerschutz stellt das Urteil das OLG Dresden vom 24.07.2009 (Az. 8 U 1240/08) dar. Das Gericht hat entschieden, dass sich Banken auf einen Rechtsirrtum berufen können, wenn sie von Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Es ging um die Frage, seit wann Banken wissen müssen, dass sie ihre Kunden über verdeckte Rückvergütungen (sogenannte „kick-backs“) aufklären müssen. Derartige „Erfolgsprovisionen“ erhalten Banken regelmäßig von Fondsgesellschaften als Belohnung dafür, dass sie deren Fonds an ihre Kunden verkaufen.

Es liegt auf der Hand, dass Banken ein besonderes Interesse haben, gerade die Fonds zu verkaufen, bei denen sie am meisten verdienen. Dies kollidiert mit der Pflicht der Bank, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten, also die Anlageoptimierung für ihre Kunden, und nicht das eigene Umsatzinteresse zu berücksichtigen.

Deswegen ist es ständige Rechtsprechung des BGH, dass die Bank den Kunden bei einer Anlageberatung über diesen Interessenkonflikt aufklären muss. Der Kunde soll frei entscheiden können, ob er trotz des Umsatzinteresses seiner Bank vertrauen möchte oder nicht. Unterlässt die Bank diese Aufklärung, macht sie sich schadensersatzpflichtig.

Das OLG Dresden hatte nun zu entscheiden, seit wann die Banken es hätten wissen müssen, dass der BGH von ihnen eine solche Aufklärungspflicht fordert. Das Oberlandesgericht stellte nun auf den 19. Dezember 2006 als maßgeblichen Stichtag ab, da der BGH dort erstmals eine derartige Aufklärungspflicht beschrieben habe.

Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer aus der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Rössner Rechtsanwälte (München):

„Der BGH hat schon viel früher klar gestellt, dass er den Anleger vor Interessenskonflikten seiner Bank geschützt sehen will. Bereits mit Urteil vom 19.12.2000 (Az. XI ZR 349/99) hat der BGH eine Bank zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie eine Provisionsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter des gemeinsamen Kunden verschwiegen hatte. Hier hat der BGH einen Vertrauensbruch durch die Bank gesehen, da der Kunde über das Umsatzinteresse der Bank informiert werden müsse.“

Das OLG hat die Revision zugelassen. Die Entscheidung des BGH wird mit großem Interesse erwartet.

Mitgeteilt von: Rössner Rechtsanwälte, München

Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte (München, www.roessner.de) ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.

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