Rössner Rechtsanwälte: Swap-Schaden Bergkamen: LG Dortmund sieht Möglichkeit zur Rückabwicklung

04.07.2012

Am 29.06.2012 fand vor dem Landgericht Dortmund eine weitere mündliche Verhandlung über eine Klage gegen die WestLB statt, diesmal von der Stadt Bergkamen. Bergkamen hat wie Hückeswagen auf Rückabwicklung von sog. toxischen Swaps geklagt, deren Abschluss die WestLB der Stadt zur "Zinsoptimierung" empfohlen hatte.

Tatsächlich handelte es sich nicht um Produkte zur Zinsoptimierung, sondern um hoch spekulative Optionsgeschäfte, die von der WestLB als Swaps getarnt und damit falsch etikettiert worden waren. Bergkamen hatte sich deswegen auf die Unwirksamkeit der Swaps berufen, da die von der WestLB empfohlenen Geschäfte mit spekulativem Charakter gegen das kommunale Spekulationsverbot verstoßen. Darüber hinaus wurden Schadensersatzansprüche wegen der falschen Beratung über die Swaps geltend gemacht.

Das Landgericht Dortmund hat sich bei seiner ersten rechtlichen Einschätzung in der mündlichen Verhandlung zwar nicht endgültig festgelegt. In ihrer vorläufigen Einschätzung hält die Kammer einen Großteil der Swapabschlüsse für unwirksam. Schließlich äußerte die Kammer, dass sie bezüglich der Einschätzung des anfänglichen negativen Marktwerts die Rechtsprechung des BGH zugrunde legen wird.

Das Landgericht Dortmund griff nun neben den Landgerichten Düsseldorf und Köln den Anspruch auf Rückabwicklung wegen der Unwirksamkeit auf und ließ erkennen, die WestLB zu einer Rückabwicklung zu verurteilen. Der Vorsitzende Richter äußerte sich kritisch zum Inhalt der Swaps und sah keinen Zusammenhang zwischen den Swaps und den zu optimierenden Zinskonditionen aus den Darlehen.

Das Verfahren ist ein weiteres neben mehreren Parallelverfahren bei anderen Gerichten, mit denen sich Kommunen gegen die Verkaufspraktiken der Banken wehren. Im Mai hatte das Landgericht Düsseldorf bereits die WestLB zur Rückabwicklung der mit der Stadt Ennepetal geschlossenen Swaps verurteilt, erst vor zwei Wochen sah das Landgericht Köln die Sache ebenso positiv für die klagende Kommune.

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