Rotter Rechtsanwälte: LG Berlin - HCI Schiffsfonds nicht zur Altersvorsorge geeignet - Schadensersatz für Anlegerin

23.04.2015

Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB hat vor dem Landgericht Berlin erfolgreich für eine Mandantin Schadensersatzansprüche gegen die avesco Financial Services AG im Zusammenhang mit der Empfehlung der Beteiligung an der HCI II Schiffsfonds GmbH & Co. KG geltend gemacht. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.04.2015 - Az.: 2 O 341/12 die avesco Financial Services AG zum Schadenersatz in Höhe von EUR 160.920,62 nebst Zinsen verurteilt.

Die avesco Financial Services AG hatte der Klägerin im Jahr 2002 die Beteiligung an der HCI II Schiffsfonds GmbH & Co. KG empfohlen. Dieser Fonds war als Dachfonds konzipiert, so dass sich die Gesellschaft als Kommanditistin an drei anderen Schiffsgesellschaften als Kommanditistin beteiligen sollte.

Das Gericht stellte auf Grund des Vortrags der Klägerin sowie der Beweisaufnahme fest, dass die Anlageberatung weder anleger- noch objektgerecht war:

Die Klägerin wollte zur Altersvorsorge in eine sichere, risikolose Anlage investieren, so dass die Empfehlung zur Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds für die konservative wie unerfahrene Klägerin von vorneherein nicht geeignet und damit nicht anlegergerecht war. Das Gericht stellte auch fest, dass die avesco Financial Services AG im Rahmen der Anlageberatung nicht über das Nachhaftungsrisiko des Kommanditisten bei Ausscheiden aus der Gesellschaft aufgeklärt hatte. Die avesco Financial Services AG hatte in dem Verfahren diesbezüglich vorgetragen, dass eine Aufklärungspflicht über dieses Nachhaftungsrisiko schon kein eigenes Risiko darstelle, das über das Risiko des Totalverlustes hinausgehe. Dem hat das Landgericht Berlin jedoch eine klare Absage erteilt: Das Risiko der Nachhaftung ist zum einen finanziell erheblich, da der Anleger davon ausgeht, dass die erhaltenen Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden. Zum anderen kann sich der Anleger ohne entsprechende Aufklärung keine Vorstellung davon machen, dass er bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden noch in Anspruch genommen werden könnte und seine erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen muss.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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