Russlands beliebtes Eis ist keine Marke / Monolith siegt mit GREENFIELD IP im jahrelangen Streit um „PLOMBIR“ am EuGH

19.06.2020

Luxemburg/Hamburg, 18.06.2020: Die für Speiseeis eingetragene Marke PLOMBIR muss endgültig gelöscht werden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: C-142/19P). Damit beendeten die Luxemburger Richter einen seit 10 Jahren geführten Markenrechtsstreit zugunsten der auf osteuropäische Lebensmittel spezialisierten Monolith Gruppe.

Auf Russisch beschreibt PLOMBIR ein besonderes Sahneeis, das in der Russischen Föderation jedes Kind kennt. Das Eis wird seit über 100 Jahren von einer Vielzahl ehemals sowjetischer Unternehmen nach nationalem Standard hergestellt und ist das Lieblingseis vieler Landsleute aus der ehemaligen UdSSR. Diese Bekanntheit wollte ein besonders findiger Hamburger Unternehmer für sich nutzen und ließ für die Firma Dovgan GmbH im Jahr 2009 den Begriff PLOMBIR als deutsche und auch europäische Marke eintragen. Dovgan ist auch mit PLOMBIR offizieller Eiscremelieferant von Borussia Dortmund und hatte anderen Eisverkäufern verboten, das berühmte Eis anzubieten.

Gegen diese Einschränkung klagte die Monolith Frost GmbH vor deutschen und europäischen Gerichten. Im März 2020 entschied das Bundespatentgericht endgültig, dass die in Deutschland eingetragene Marke PLOMBIR (Wortmarke Nr. 30 2009 021 457) gelöscht werden muss (Az.: 28 W (pat) 27/13). Zwar hatte das BPatG bereits am 6. April 2016 die Beschwerde gegen die von Monolith durchgesetzte Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt vom 12. März 2013 abgewiesen. Aber erst nach einer erfolgreichen Klage am Bundesgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels (Az.: I ZB 59/16) wurde die Löschung nun endgültig bestätigt.

Dem ist nun auch das höchste Europäische Gericht für die europäische Marke gefolgt. Die EuGH-Richter entschieden, dass der Begriff PLOMBIR für Eis nicht monopolisiert werden dürfe unabhängig davon, dass Russisch keine europäische Sprache sei. Denn, so das Gericht, es müsse berücksichtigt werden, dass die russische Sprache in Europa stark verbreitet und von einer Vielzahl von Europäern gesprochen und verstanden werde. Auch das BPatG war der Auffassung, dass die Bezeichnung "Plombir" im Sinne des Markengesetzes für die Waren, für die sie eingetragen wurde, beschreibend und freihaltebedürftig sei. Denn die deutsche Transliteration des kyrillischen Wortes "Пломбир", Plombir, bedeutet "Sahneeis". Diese Bedeutung ist einem überwiegenden Teil des Lebensmittelfachhandels bekannt. Das schließt eine Eintragung als Marke aus.

Monolith wurde in dem Verfahren von der Hamburger Markenrechtskanzlei GREENFIELD IP unter Federführung von Eva Liebich und Andreas Schulte vertreten. Die Markenrechtsexperten vertreten und beraten die Monolith Gruppe und deren 300 Mix Märkte seit über 20 Jahren in markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus war Stefan Labesius von der Hamburger Kanzlei Glawe Delfs Moll auf Seiten von Monolith tätig.

Mit über 3.000 Kunden zählt die im Jahre 1997 gegründete Monolith Gruppe zu den führenden Großhändlern für den Import und Vertrieb ausgewählter osteuropäischer Spezialitäten. An sechs Standorten beschäftigt Monolith aktuell mehr als 500 Mitarbeiter in Deutschland und erwirtschaftete in den letzten Geschäftsjahren Jahresumsätze von mehr als 300 Mio. Euro. Aus der Monolith International, Nord, Süd, Mitte, Ost, West sowie der Monolith Frost, Fleisch und Fruits GmbH bestehend, beliefert der Großhandelsspezialist seine Kunden europaweit sowohl mit russischen Lebensmitteln als auch mit Non-Food-Produkten.

Berater/Vertreter Monolith Frost GmbH, Leopoldshöhe
GREENFIELD IP, Hamburg
Andreas Schulte, Partner (Federführung, Markenrecht, Prozessführung)
Eva Liebich, Associate Partner (Federführung, Markenrecht, Prozessführung)

Glawe Delfs Moll, Hamburg
Stefan Labesius, Partner (Prozessführung)

Berater/Vertreter Dovgan GmbH, Hamburg
Rohnke Winter, Karlsruhe
Prof. Dr. Christian Rohnke, Partner (Markenrecht, Prozessführung)

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