Saarland setzt sich mit Leinemann Partner im Millionen-Rechtsstreit um HTW-Hochhaus in Saarbrücken erneut durch

22.04.2020

Saarbrücken/Frankfurt am Main, 21.04.2020: Das Saarland muss der ARGE HTW, bestehend aus der OBG Hochbau GmbH & Co.KG und der d & b Bau GmbH, die Mehrkosten für die Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen an dem Hochhaus der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw) in Höhe von ca. zehn Millionen Euro nicht vergüten. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem am 16.04.2020 verkündeten Berufungsurteil entschieden (Az.: 2 U 116/18). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken von 2018.

Das Saarland wurde im Rahmen des Rechtsstreits von einem Baurechtsteam von Leinemann Partner Rechtsanwälte in Frankfurt am Main unter Federführung von Partner Jarl-Hendrik Kues und Senior Associate Gabriela Böhm umfassend beraten und vertreten. Die ARGE HTW wurde erstinstanzlich durch HFK Rechtsanwälte und in der zweiten Instanz durch Kohl Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein PPP-Projekt (Public-Private-Partnership), bei dem einem privaten Partner Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb des Gebäudes übertragen wurde. Hintergrund des Rechtsstreits ist die im Juli 2017 eingelegte Klage der ARGE HTW wegen streitiger zusätzlicher Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit der Fertigstellung des HTW-Hochhauses. Die Mehrkosten sind angefallen, weil die Baugenehmigungsbehörde zur Nutzung des Gebäudes als Versammlungsstätte die Ertüchtigung des von der ARGE HTW konzipierten Brandschutzes anordnete. Denn das ursprüngliche Brandschutzkonzept der ARGE HTW war zunächst von der Nichtanwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) ausgegangen und hatte dementsprechend eine Beschränkung auf 200 gleichzeitig anwesende Besucher in den Hörsälen und Seminarräumen des HTW-Hochhauses vorgesehen. Das neue Brandschutzkonzept machte Umbauarbeiten wie etwa den Anbau von zwei neuen Treppenhäusern an das bestehende Gebäude notwendig. Das Saarland wies einen zusätzlichen Vergütungsanspruch der ARGE HTW zurück, da die zuletzt durch die Baugenehmigungsbehörde angeordneten Brandschutzmaßnahmen von dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst waren und die durch die ARGE HTW ursprünglich vorgesehene Nutzungsbeschränkung auf 200 gleichzeitig anwesende Besucher in Hörsälen und Seminarräumen nicht dem Bau-Soll entsprochen hat. Dieser Auffassung hat sich das Saarländische Oberlandesgericht angeschlossen und die Klage der ARGE HTW abgewiesen.

Der saarländische Bauminister Klaus Bouillon (CDU) zeigte sich über den Prozessausgang erfreut, „dass wir diesen wichtigen und schwierigen Prozess in Rekordzeit durchgefochten haben und unsere Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt wurde“.

„Sowohl das Landgericht als auch das OLG haben klargestellt, dass die angeordneten Brandschutzmaßnahmen von der Pauschalpreisabrede der Vertragsparteien umfasst waren. Leistungsgegenstand der Vertragsparteien war die Planung und Errichtung des HTW-Hochhauses unter Beachtung der brandschutzrechtlichen Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung“, betont Partner Jarl-Hendrik Kues von Leinemann Partner in Frankfurt. „Die von der ARGE HTW irrig angenommene Nutzungsbeschränkung auf 200 gleichzeitig anwesende Besucher in Hörsälen und Seminarräumen entsprach nie den vertraglichen Vereinbarungen. Entsprechend muss die ARGE HTW die Zusatzkosten für den Brandschutz gemäß dem Nutzungszweck des Gebäudes auch tragen.“

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