Satzungsregelung zur Beschränkung der Redezeit in der Hauptversammlung: Ashurst erringt für Biotest AG Erfolg vor BGH

09.02.2010

Ashurst

Frankfurt, 8. Februar 2010 --- Mit seinem Urteil vom heutigen Tag hat der BGH die Satzungsregelung der Biotest AG bestätigt, die den Leiter einer Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären auf der Hauptversammlung zu beschränken. Ashurst hat das Unternehmen gesellschaftsrechtlich und im Prozessverfahren begleitet.

Die Satzungsregelung beruht auf einer durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrecht (UMAG) am 1. November 2005 in das Aktiengesetz neu eingeführten Organisationsvorschrift, nach der eine zeitlich angemessene Beschränkung des Rede- und Fragerechts möglich ist. Die Vorschrift ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert worden, weil sie dem Versammlungsleiter keinerlei Vorgaben gibt, was tatsächlich als angemessen gilt.

Mit der Aufnahme der angegriffenen Regelungen in die Satzung der Biotest AG ist diesem Problem entgegengetreten worden. Danach darf der Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der Hauptversammlung die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beziehungsweise zehn Minuten bei mindestens drei weiteren Wortmeldungen beschränken. Außerdem soll die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär insgesamt zusteht, auf maximal 45 Minuten eingegrenzt werden können. Die Hauptversammlung soll somit je nach Beschlussgegenstand nicht länger als sechs bis zehn Stunden dauern.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs werden die Satzungsbestimmungen somit dem Willen des Gesetzgebers, die Hauptversammlung wieder zu einer straffen und auf die wesentlichen Entscheidungen konzentrierte Diskussionsplattform werden zu lassen, gerecht.

Die Satzungsregelung war von einem Biotest-Aktionär auf dem Klagewege angegriffen worden. Das Verfahren war zuvor durch zwei Instanzen, das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, geführt worden.

Der federführende Ashurst-Partner Reinhard Eyring kommentierte das Urteil: "Auch wenn die Satzungsregelungen konkrete Vorgaben für die Rede- und Fragerechtsbeschränkungen enthalten, gilt trotzdem, dass diese Beschränkungen auch im Einzelfall angemessen sein müssen. Die Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Allerdings besteht anhand der Satzungsregelungen die Möglichkeit, eine unangemessene Ausweitung des Rede- und Fragerechts durch einige wenige Aktionäre zu Lasten der übrigen Aktionäre zu verhindern und sich so auf die Behandlung der wesentlichen Sachfragen zu konzentrieren. Durch die hiermit verbundene Aufwertung der Diskussionskultur wird gleichzeitig die Interessenwahrung der Informationsrechte aller Aktionäre geleistet."

Biotest AG

Vertreter im Gerichtsverfahren:

Ashurst, Frankfurt: Reinhard Eyring (Partner, Federführung), Dr. Gerrit Clasen (Associate), David Sänger (Associate).

Prof. Dr. Achim Krämer, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof.

Beratung zur Satzungsregelung:

Ashurst, Frankfurt: Reinhard Eyring (Partner, Federführung) und Martina Rothe (Counsel).

Biotest ist ein Anbieter von pharmazeutischen und biotherapeutischen Arzneimitteln sowie von Reagenzien und Systemen für Diagnostik und Mikrobiologie. Biotest beschäftigt weltweit über 2.000 Mitarbeiter. Die Vorzugsaktien der Biotest AG sind im SDAX der Deutschen Börse gelistet.

Pressekontakt: Markus Kuhn, T: +49 (0)69 97 11 26 15, E: markus.kuhn@ashurst.com

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