Schultze & Braun: Auch ausländische Kapitalerträge fallen unter die Abgeltungssteuer

08.02.2008

Schultze & Braun

Der Bundesrat hat die Unternehmenssteuerreform und damit auch die so genannte Abgeltungssteuer gebilligt. Die Abgeltungssteuer erfasst alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie eventuell die Kirchensteuer. „Die Abgeltungssteuer ermöglicht die Besteuerung von inländischen Kapitalerträgen an der Quelle“, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Arno Abenheimer von Schultze & Braun. Daher sind die Schuldner der Kapitalerträge, also insbesondere die Banken, verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Durch diesen direkten Steuerabzug wird die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommenssteuer des Steuerpflichtigen zukünftig grundsätzlich abgegolten. Der Steuerpflichtige ist dann nicht mehr verpflichtet, die Kapitalerträge in seiner Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Auf den ersten Blick kümmert dies denjenigen nicht, der sein Geld „sicher“ am deutschen Fiskus vorbei in steuergünstige Nachbarländer wie die Schweiz oder Luxemburg gebracht hat und seit Jahren steuerfreie Gewinne auf seinen Schwarzgeldkonten verbuchen kann. Doch aufgepasst: „Der deutschen Besteuerung unterfallen auch im Ausland erzielte Kapitalerträge“, so Alexander Schork, Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht bei Schultze & Braun. Bisher waren Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren – so diese mindestens ein Jahr gehalten wurden – steuerfrei, auch wenn die Geschäfte über schwarze Konten im Ausland abgewickelt wurden. Die mit dem 1. Januar 2009 in Kraft tretende Steueränderung erfasst zukünftig auch derartige Veräußerungsgewinne, so dass – wird ein Schwarzgeldkonto entdeckt – deutlich höhere Summen als bisher nachzuversteuern sein werden. Schweizer Vermögensverwalter investieren regelmäßig in Aktien und schichten dementsprechende Depots je nach Marktlage um. Mit jeder Umschichtung, die zu einem Veräußerungsgewinn führt, entsteht der Steueranspruch des deutschen Fiskus. Den Steuersünder selbst erwarten dadurch härtere Sanktionen: Neben dem Anstieg der nachzuversteuernden Summe und der Steuer samt Hinterziehungszinsen ist auch der staatliche Strafanspruch größer geworden. Letzterer ist je nach Finanzamt unterschiedlich. „Schnell bewegt man sich aber zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der hinterzogenen Steuern als Strafe, die noch obendrauf kommt“, so Schork.

Eine Möglichkeit, dieser – selbst verschuldeten – Falle zu entkommen, ist die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige. Mittels dieser Selbstanzeige gewährt der Staat Straffreiheit, wenn sich der Steuersünder offenbart und dem Fiskus auf diese Weise zu weiteren Steuereinnahmen verhilft. Den Steuerpflichtigen trifft im Falle der Selbstanzeige lediglich die Nachversteuerung seiner verschwiegenen Einkünfte sowie die Verzinsung der daraus resultierenden Steuern, jedoch keine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Kontakt:

Rechtsanwältin und Pressesprecherin Ronja Sebode, Schultze & Braun, Niederlassung Achern, RSebode@schubra.de, Tel.: 07841/708-0

Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berät insolvente Unternehmen in Fragen der Sanierung und Restrukturierung und zeigt gesunden Unternehmen vorbeugende, insolvenzvermeidende Maßnahmen auf. Für den regionalen Bereich wird auch die allgemeine Rechts- und Steuerberatung übernommen. Neben Achern besteht eine weitere Niederlassung in Frankfurt.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell